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Kündigung wegen Einschlafens im Zug ist unwirksam

Donnerstag, 20.11.2014

Die Kündigung einer Zugbegleiterin, die in einem Zug eingeschlafen war, ist nicht gerechtfertigt. Das hat das Kölner Arbeitsgericht am 19.11. entschieden.
Die Mitarbeiterin im Bordbistro hatte nach Rücksprache mit ihrer Chefin in einem Abteil die Füße hochgelegt, weil es ihr an diesem Tag nicht gut ging. Krankgemeldet hatte sie sich jedoch nicht.
Da niemand sie weckte, schlief die Frau nach eigenen Angaben die ganze siebenstündige Fahrt durch.

Sieben Wochen darauf wurde ihr von ihrer Arbeitgeberin gekündigt, welche das Einschlafen als Arbeitsverweigerung wertete. Die Arbeitgeberin verwies zudem auf vorangegangene Abmahnungen, die sie unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns gegenüber der Zugbegleiterin ausgesprochen habe.

Die Kündigung sei unverhältnismäßig, befanden die Richter. Auch dass die 30-Jährige zuvor bereits abgemahnt worden war, weil sie ihren Dienstbeginn verschlafen hatte, spiele keine Rolle, denn dies sei inhaltlich eine andere Pflichtverletzung.
Gegen die Entscheidung können innerhalb eines Monats Rechtsmittel eingelegt werden.

Arbeitsgericht Köln – Aktenzeichen 7 Ca 2114/14, Urteil vom 19. November 2014