Trennlinie

Rechtsextreme Aktivitäten in der Freizeit – ein Kündigungsgrund?

Montag, 13.05.2019

Tatsächliche oder mutmaßliche rechtsextreme Aktivitäten des Arbeitnehmers in dessen Freizeit berechtigen den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Kündigung.

So hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG Niedersachsen) am 21.03.2019 entschieden.

Politische Betätigung außerhalb der Arbeitszeit grundsätzlich erlaubt

Zwischen dienstlichem und privatem Lebensbereich des Arbeitnehmers ist klar zu unterscheiden: Die Gestaltung des letzteren obliegt alleine dem Arbeitnehmer und steht damit außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers.

Insbesondere kann eine bestimmte politische Ansicht oder Betätigung nicht zur Kündigung führen. Etwas anderes gilt allenfalls bei öffentlichen Arbeitgebern oder sog. Tendenzbetrieben, worunter zum Beispiel Interessenvertretungen und Redaktionen fallen.

Selbst wenn das außerdienstliche Verhalten eine Straftat darstellt, kann dies nicht automatisch zur Kündigung führen. Erst wenn etwa die Eignung des Arbeitnehmers in Frage steht, kommt dies in Betracht.

Ein Discobesuch und andere rechtsextreme Aktivitäten

Rechtsextreme AktivitätenDen Anstoß zur Kündigung des Arbeitnehmers gab ein Discobesuch auf Mallorca: Während des Auftrittes einer Schlagersängerin in einer Großraum-Diskothek breitete eine Gruppe Männer eine Flagge aus, welche der sog. Reichskriegsflagge nachempfunden war. Diese auf das Kaiserreich zurückgehende Flagge wurde auch – in abgewandelter Form – während der Zeit des Nationalsozialismus verwandt. Die konkrete Rolle des klagenden Arbeitnehmers konnte zwar nicht aufgeklärt werden, jedenfalls befand er sich zu dieser Zeit auch in der Nähe der Gruppe.

Nach einer Befragung zu diesem Vorfall wurde der Kläger von der Arbeit freigestellt. Grund hierfür war auch, dass dieser bereits zuvor durch verschiedene rechtsextreme Aktivitäten aufgefallen war. So wurde in den Medien bereits über das Wirken des Klägers bei den sog. Hammerskins, einer neonazistischen Vereinigung, berichtet. Auch über sein Facebook-Profil wurden fremdenfeindliche Beiträge verbreitet.

Da sich die beklagte Arbeitgeberin selbst in besonderer Weise einer multikulturellen Gesellschaft verpflichtet fühlte, kündigte Sie den Arbeitsvertrag mit Zustimmung des Betriebsrates fristlos. Für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung sprach sie eine fristgerechte verhaltens- und personenbedingte Kündigung aus.

LAG Niedersachsen: Keine Vertragsverletzung durch außerdienstliches Verhalten

Das LAG Niedersachsen hielt die Kündigung in jeder Form für unwirksam und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig.

Da das Verhalten des Arbeitnehmers allein dem privaten Bereich zuzuordnen sei und hieraus weder konkrete Störungen im vertraglichen Leistungsverhältnis noch im betrieblichen Ablauf resultierten, könne das Verhalten des Arbeitnehmers keine Kündigung rechtfertigen. Eine Verletzung der den Arbeitnehmer treffenden Rücksichtnahmepflicht liege nicht vor.

Auch die Voraussetzungen des § 9 des Kündigungsschutzgesetzes, welcher das Gericht ausnahmsweise zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Unwirksamkeit der Kündigung berechtigt, sah das LAG Niedersachsen nicht als gegeben an. Der klagende Arbeitnehmer kann daher für die Zukunft seine Weiterbeschäftigung verlangen.

Fazit

Mag die politische Überzeugung des Arbeitnehmers zwar nicht gefällig sein, so zeigt das Urteil des LAG Niedersachsen doch die klaren Grenzen zwischen privatem und dienstlichem Verhalten auf. Gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis konkreter vertraglicher oder betrieblicher Störungen durch das Verhalten des Arbeitnehmers nicht, so kommt eine Kündigung nicht in Betracht. Dies gilt nicht nur für politische Betätigungen, sondern auch in allen anderen Bereichen.

LAG Niedersachen, Urteil vom 21.03.2019, Az.: 13 Sa 371/18