Kündigung wegen früherer Tätigkeit für Stasi unwirksam
Das Arbeitsverhältnis eines ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS), der zuletzt als stellvertretender Direktor des Landesinstituts für Rechtsmedizin des Landes Brandenburg beschäftigt war, wurde nach Bekanntwerden der Mitarbeit beim MfS fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt.
In den Jahren 1988 und 1989 war der Kläger in seiner Funktion als Militärarzt für das MfS als inoffizieller Mitarbeiter tätig. Er ist seit dem Jahr 1990 bei dem Land Brandenburg beschäftigt. Die Frage nach einer Mitarbeit für das MfS verneinte er im Jahr 1991 wahrheitswidrig. Nach seiner Bewerbung im Jahr 2016 für die Stelle des Direktors des Landesinstituts für Rechtsmedizin, erlangte das Land von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes von seiner MfS-Tätigkeit. Auch diesmal leugnete der Kläger, als Mitarbeiter des MfS getätigt gewesen zu sein.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die ordentliche Kündigung für unwirksam gehalten und das Land Brandenburg verpflichtet, den Kläger weiter zu beschäftigen. Die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung war vom Arbeitsgericht bereits rechtskräftig festgestellt worden. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Maß der Verstrickung des Arbeitnehmers in die Tätigkeit des MfS als eher gering einzuschätzen sei. Dem Land könne angesichts der langen, unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden. Dies gelte auch trotz der Belastung des Arbeitsverhältnisses durch das mehrfache Leugnung der – sehr lange zurückliegenden – MfS-Tätigkeit.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 5 Sa 462/17