Trennlinie

Raucherpausen unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats

Donnerstag, 12.05.2022

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat einen Streit zwischen einem Logistikunternehmen und seinem Betriebsrat über Raucherpausen entschieden.

 

Das Unternehmen erbringt Logistikdienstleistungen in einem Seehafen. In diesem Hafen werden große Mengen von Holz und Holzprodukten umgeschlagen. In den holzverarbeitenden Unternehmen im Umfeld des Hafens gab es zuletzt Brände. Die Pausen der Mitarbeitenden der Arbeitgeberin sind in einem Tarifvertrag für jede Schicht detailliert geregelt. Auf dem Betriebsgelände darf ausschließlich auf Raucherinseln geraucht werden. In einem Schreiben wies die Arbeitgeberin ihre Mitarbeitenden darüber hinaus an, ausschließlich in den tariflich vorgeschriebenen Pausen zu rauchen. Die Mitarbeitenden sollten das Schreiben gegenzeichnen und mussten mit Konsequenzen rechnen, wenn sie sich weigerten.

Der Betriebsrat verlangte daraufhin vor den Arbeitsgerichten von der Arbeitgeberin, die Anweisung zurückzuziehen und auch in Zukunft zu unterlassen. Die Arbeitgeberin habe vorher die Zustimmung des Betriebsrats einholen müssen. Das Rauchverbot sei dementsprechend ohne Zustimmung des Betriebsrats rechtswidrig.

Mitbestimmungsrecht bei Raucherpausen betrifft ausschließlich Arbeitszeit

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG muss der Betriebsrat bei Regelungen zum „betrieblichen Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer“ beteiligt werden. Nicht berechtigt mitzubestimmen, ist der Betriebsrat aber bei Regelungen oder Weisungen, welche die Arbeitspflicht bzw. das Arbeitsverhalten der Mitarbeitenden konkretisieren. Wirkt sich eine Maßnahme der Arbeitgeberin gleichzeitig auf beide Bereiche aus, kommt es darauf an, welcher Zweck der Regelung überwiegt.

Hier hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass die Anordnung der Arbeitgeberin ausschließlich das Arbeitsverhalten betrifft. Der Betriebsrat kann deshalb in dieser Frage nicht mitbestimmen. Die Anordnung ist ausschließlich auf die Einhaltung der Arbeitszeit gerichtet. Während einer Raucherpause können die Mitarbeitenden des Seehafens grundsätzlich keine Arbeitsleistung erbringen. Rauchen stelle dementsprechend eine Unterbrechung der Arbeit dar. Solche Unterbrechungen der Arbeitszeit kann die Arbeitgeberin auch ohne Beteiligung des Betriebsrats untersagen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.3.2022, 5 TaBV 12/51