Bevor ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer verhaltensbedingt kündigen darf, ist im Regelfall eine Abmahnung erforderlich. Erst wenn diese erfolglos bleibt und der Arbeitnehmer erneut gegen Pflichten verstößt, kommt eine Kündigung in Betracht. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser vorab nach § 102 BetrVG anzuhören. Zu einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung gehört neben einer Schilderung des konkreten neuen Pflichtverstoßes auch die Mitteilung der vorangegangenen, aus […]


