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Keine Nachtarbeit für schwangere oder stillende Frauen – auch nicht wenn sie nur zum Teil nachts arbeiten

Mittwoch, 24.10.2018

Schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen stehen gesonderte Arbeitnehmerrechte zu, da sie besonderen Schutz benötigen. Insbesondere dürfen sie keiner Nachtarbeit nachgehen und können daher beantragen, von dieser Tätigkeit freigestellt zu werden. Dabei reicht es aus, wenn sie nur zum Teil nachts arbeiten – sie sind trotzdem als Nachtarbeit leistend anzusehen und können daher ihre Rechte geltend machen.

Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 19. September 2018 entschieden.

Zum Hintergrund: Besondere Arbeitnehmerrechte von schwangeren und stillenden Frauen

NachtarbeitSchwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen bedürfen eines besonderen Schutzes. In Deutschland werden Mütter und Wöchnerinnen vor ungesunden Beschäftigungsverhältnissen durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Dieses setzt unter anderem Vorgaben einer europäischen Richtlinie um.

Diese europäische Richtlinie über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen legt unter anderem fest, dass während der Schwangerschaft und auch innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Entbindung keine Nachtarbeit geleistet werden darf. Zu diesem Zweck können die betroffenen Frauen ein ärztliches Attest vorlegen, in dem im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bestätigt wird, dass sie nicht zur Nachtarbeit verpflichtet werden dürfen.

Zum Sachverhalt: Antrag einer stillenden Arbeitnehmerin wird abgelehnt

Im vorliegenden Fall arbeitete die Klägerin als Sicherheitsbedienstete in einem Einkaufszentrum in Spanien. Dabei ging sie ihrer Tätigkeit auch teilweise nachts nach. Nachdem sie ihren Sohn gebar, wollte sie erreichen, dass ihr Arbeitsverhältnis während ihrer Stillzeit ruht, um nicht mehr nachts arbeiten zu müssen. Die Nachtarbeit bringe Risiken für ihre Stillzeit mit. Dieser Antrag der Klägerin wurde allerdings abgelehnt.

Daraufhin erhob die Spanierin Klage beim spanischen Obergericht. Das Gericht legte dem EuGH im Rahmen der Urteilsfindung die Frage vor, ob die Klägerin im konkreten Fall einer Nachtarbeit im Sinne der oben genannten Richtlinie nachgehe. Zweifel daran bestünden, weil die Klägerin nur teilweise nachts arbeite und ihre Nachtarbeit mit Schichtarbeit kombiniert werde.

Zur Entscheidung: Schwangere und stillende Frauen leisten Nachtarbeit – auch wenn sie nur zum Teil nachts arbeiten

Der EuGH bestätigte in seinem Urteil, dass Nachtarbeit auch dann vorliege, wenn die Arbeitnehmerin ihre Arbeit nur zum Teil während der Nachtzeit verrichte.

Die oben genannte Richtlinie definiere den Begriff der Nachtarbeit nicht. Aus ihr gehe nicht hervor, ab wann Arbeitnehmerinnen als während der Nachtzeit arbeitend anzusehen seien. Allerdings seien die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie über die Arbeitsgestaltung zur Auslegung heranzuziehen. Diese wiederum würden festlegen, dass Arbeitnehmer, die ihre Arbeit nur teilweise nachts verrichten, ebenfalls als Nachtarbeiter einzustufen seien.

Im konkreten Fall bedeute dies, dass die Klägerin Nachtarbeit verrichte, auch wenn sie ihrer Tätigkeit nur zum Teil während der Nachtzeit nachgehe.

Ob ihr tatsächlich Schutz im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz durch die Befreiung von der Nachtarbeit geboten werden müsse, müsse das spanische Obergericht noch prüfen.

Fazit

Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen verrichten auch dann Nachtarbeit, wenn sie nur zum Teil nachts arbeiten. Demnach können auch sie beantragen, von Nachtarbeit befreit zu werden.

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EuGH, Urteil vom 19.9.2018 in der Rechtssache C-41/17