Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält vom Arbeitgeber Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Das gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt.
Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung besteht kein Entgeltanspruch, wenn die Frau mit der Arbeit aussetzt. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG). Die finanzielle Absicherung erfolgt für Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, über eine Kombination von Leistungen der Sozialversicherungsträger / öffentlichen Hand und Leistungen des Arbeitgebers. Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt.
Besteht für die Frau ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, ist der Arbeitgeber bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für die Dauer der Schutzfristen und den Entbindungstag verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).
Frauen, die als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, erhalten für die Zeit der Nichtbeschäftigung keinen Mutterschutzlohn, kein Mutterschaftsgeld und keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 MuSchG ist die Anwendung der §§ 18, 19 Abs. 2 und § 20 MuSchG für diesen Personenkreis ausgeschlossen.
Fazit: Die Zahlungsverpflichtungen für den Arbeitgeber sind während der Mutterschutzfristen überschaubar.