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Lohnanspruch bei Beschäftigungsverbot für Schwangere ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses

Donnerstag, 06.10.2016

Die Klägerin hatte mit dem Arbeitgeber im November 2015 einen Arbeitsvertrag geschlossen, nach dem das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2016 beginnen sollte. Im Dezember 2015 erhielt die Klägern wegen einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot. § 11 Mutterschutzgesetz sieht den Anspruch auf Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverbots vor. Dennoch lehnte der Arbeitgeber die Zahlung des Lohnes, den die Arbeitnehmerin ab Januar 2016 bei Arbeitsaufnahme erhalten hätte, ab. Er begründete dies damit, dass die Arbeitnehmerin zu keinem Zeitpunkt ihre Arbeitsleistung erbracht habe.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Klägerin recht. Es stellte fest, dass der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten keine vorherige Arbeitsleistung voraussetze. Abzustellen sei allein auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und die aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebene Arbeit. Eine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers sei damit nicht verbunden. Denn die zu zahlenden Beträge werden ihm aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016 –  9 Sa 917/16