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Mythen & Irrtümer im Arbeitsecht: „Während der Probezeit steht mir ein voller Urlaubsanspruch zu“ – richtig oder falsch?

Dienstag, 03.08.2021

Falsch. Arbeitnehmer können zwar auch während der Probezeit Urlaub nehmen. Den vollen Urlaubsanspruch erwerben sie aber erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Für den Beginn der Wartezeit ist nicht der Vertragsschluss maßgebend, sondern die tatsächliche Arbeitsaufnahme. Arbeitnehmer erwerben aber für jeden vollen Kalendermonat, den das Arbeitsverhältnis besteht, ein Zwölftel ihres Jahresurlaubes. Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf 24 Urlaubstage im Jahr, und besteht sein Arbeitsverhältnis seit 3 vollen Monaten, so steht ihm am Ende des dritten Kalendermonats einen Urlaubsanspruch von 6 Tagen zu (24 Urlaubstage / 12 Monate = 2 Urlaubstage pro Monat).

Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet hat der Arbeitnehmer ebenfalls einen Anspruch auf seinen bereits erwirtschafteten Urlaub.