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Mythen & Irrtümer im Arbeitsecht: „Innerhalb der Probezeit kann mein Arbeitgeber mir jederzeit kündigen“ – richtig oder falsch?

Donnerstag, 07.10.2021


Falsch!

Das Kündigungsschutzgesetz findet zwar erst nach einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer Anwendung. Erst danach benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Während der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses braucht der Arbeitgeber daher in aller Regel keinen Grund für die Kündigung darzulegen, der auf betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen beruht.

Der Arbeitgeber ist jedoch an die während der Probezeit geltende zweiwöchige Kündigungsfrist gem. § 622 Abs.3 BGB gebunden. Die zweiwöchige Kündigungsfrist gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

Abweichende kürzere Kündigungsfristen können durch Tarifvertrag vereinbart werden, nicht aber durch Individualarbeitsvertrag.

 

Die Dauer der Probezeit richtet sich grundsätzlich nach der getroffenen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Gesetz bestimmt aber, dass die Probezeitdauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Eine kürzere Dauer der Probezeit kann individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag vereinbart werden.

 

Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist auch während der Probezeit möglich. Hier gelten jedoch die strengeren Voraussetzungen des § 626 BGB. Danach muss ein wichtiger Grund gegeben sein, der das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Dies ist in der Praxis nur selten der Fall.