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Keine Rückforderung des Corona-Bonus nach Kündigung durch Arbeitnehmer

Donnerstag, 15.07.2021

Eine Regelung, die eine Rückzahlungspflicht für eine Sonderzahlung in Bezug auf die Corona-Pandemie in Höhe von 550,00 EUR bei einer Bindungsdauer von zwölf Monaten vorsieht, ist unwirksam. Das gilt insbesondere auch dann, wenn mit der Sonderzahlung eine bereits erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden soll. Das entschied das Arbeitsgericht Oldenburg, das sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anschließt.

Corona-Bonus als Sonderzahlung

Der Kläger erhielt im November 2020 von seiner Arbeitgeberin einen Corona-Bonus in Höhe von 550,00 EUR. In einer schriftlichen Erklärung wurde Bezug genommen auf eine Rückzahlungsklausel aus dem Arbeitsvertrag, die Anwendung finden sollte. Die Klausel bestimmt, dass ein Mitarbeiter, der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Leistung aus eigenen Gründen kündige, die Sonderzahlung vollständig zurückzahlen müsse. Ferner bedankte sich die Arbeitgeberin in der Erklärung für die Betriebszugehörigkeit und wies darauf hin, dass die Sonderzahlung „einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie“ erfolge.

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Im Januar 2021 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Beklagte holte sich den Corona-Bonus wieder zurück, in dem sie von den letzten zuzahlenden Gehältern insgesamt eine Summe von 550,00 EUR abzog.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Corona-Bonus zurückzufordern. Er habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der 550,00 EUR. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe deutlich gemacht, dass mit dem Corona-Bonus die Betriebszugehörigkeit belohnt werden solle. Nach der Kündigung durch den Kläger müsse er den Bonus somit zurückzahlen.

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel

Das Gericht erklärte die Rückzahlungsklausel auf zweierlei Gründen für unwirksam. Zum einen benachteilige die Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei somit unwirksam. Die von der Beklagten gewährte Sonderzahlung übersteige zwar einen Betrag in Höhe von 100,00 €, liegt aber unterhalb einer Monatsvergütung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, benachteilige eine Rückzahlungsverpflichtung den Vertragspartner im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn sie in einem solchen Fall eine Bindung über das nachfolgende Quartal hinaus vorsieht (BAG, Urt. v. 21.05.2003, 10 AZR 390/02). Im vorliegenden Fall übersteige die Bindungsdauer mit zwölf Monaten die zulässige Bindungsdauer zum Ende des nachfolgenden Quartals nach Zahlung der Sondervergütung erheblich.

Zum anderen sei die Klausel auch deswegen unwirksam, da die Beklagte zumindest auch erbrachte Arbeitsleitungen des Klägers mit der Sonderzahlung honorieren wollte. Die Beklagte habe in der schriftlichen Erklärung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sonderzahlung „einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie“ erfolge. Das Schreiben sei dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte mit der Zahlung der Prämie die besonderen Belastungen des Klägers und seiner Kolleginnen und Kollegen während der Corona-Pandemie in gewissem Rahmen finanziell ausgleichen und anerkennen wolle. Dies betreffe den zurückliegenden Zeitraum und die in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleitung. Dass mit der Zahlung dieser Prämie überhaupt eine Betriebstreue honoriert werden solle, werde allenfalls durch den Verweis auf die Regelung im Arbeitsvertrag deutlich. Sofern dies überhaupt ausreichend sein sollte, stelle sich die Erklärung jedenfalls so dar, dass zumindest auch erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden sollen. Werden bereits erbrachte Arbeitsleistungen mit einer Sonderzahlung honoriert, seien derartige Rückzahlungsklausel stets unwirksam.

ArbG Oldenburg, Urt. v. 25.05.2021 – 6 Ca 141/21