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Geschäftsführer und Seniorpartner ist mangels Weisungsgebundenheit kein Arbeitnehmer

Dienstag, 20.02.2018

Ein Geschäftsführer, der bei der Bestimmung seines Arbeitsorts, seiner Arbeitszeiten und der Organisation seiner Geschäftsreisen keiner Weisungsgebundenheit unterliegt, ist nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln kein Arbeitnehmer und unterfällt daher nicht dem Kündigungsschutzgesetz.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers ein. Es ist jedoch nicht auf alle Beschäftigungsverhältnisse anwendbar: Nach § 1 KSchG ist nämlich vor allem überhaupt ein Arbeitsverhältnis erforderlich. Das KSchG gilt also z.B. nicht für Dienstverhältnisse. Dabei ist die Abgrenzung von Arbeits- zu Dienstverhältnissen in der Praxis oft schwierig und führt nicht selten vor die Arbeitsgerichte.

Der Fall: Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage

So verhielt es sich auch in einem vom LAG Köln kürzlich entschiedenen Fall:

WeisungsgebundenheitDer Kläger war von einer Management-Beratungsgesellschaft ursprünglich als Partner eingestellt worden. Ein Jahr später wurde der Kläger zum Geschäftsführer ernannt. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag wurde ausdrücklich aufgehoben; ein neues Beschäftigungsverhältnis wurde vertraglich festgelegt. Als Geschäftsführer war der Kläger in den Bereichen Kundengewinnung, -beratung und -betreuung zuständig. Seinen Arbeitsort – von zu Hause aus oder in dem für ihn eingerichteten Büro – durfte er selbst wählen. Die zahlreichen erforderlichen Dienstreisen konnte der Kläger zudem ohne vorherige Absprache oder Genehmigung planen und durchführen. Als die beklagte Managementberatungsgesellschaft dem Kläger schließlich im Oktober 2015 kündigte, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten und berief sich dabei auf das KSchG. Das LAG Köln hatte somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorlag.

 

LAG Köln: Keine Weisungsgebundenheit feststellbar

Das LAG konnte vorliegend eine Weisungsgebundenheit und eine Einbindung in die Arbeitsorganisation der beklagten Gesellschaft jedoch nicht feststellen, da der Kläger sich überwiegend selbst organisiert habe und seinen Arbeitsort sowie seine Arbeitszeiten unabhängig bestimmt habe. Stattdessen handele es sich aus Sicht der Kammer um ein sogenanntes Geschäftsführer-Dienstverhältnis, das nicht den besonderen Regeln des Kündigungsschutzes unterfalle.

Beschäftigte, die sich nicht sicher sind, ob sie sich auf das KSchG berufen können, sollten sich anwaltlich beraten lassen. In diesem Zusammenhang ist es auch empfehlenswert, Aufhebungs- oder Änderungsverträge vor dem Unterschreiben im Zweifel anwaltlich prüfen zu lassen, um sicher zu gehen, dass durch die Änderung oder Aufhebung keine rechtlichen Nachteile drohen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Januar 2018 – Az. 7 Sa 292/17.

 

Hintergrund: Indizien, die für ein Arbeitsverhältnis sprechen

Für ein Arbeitsverhältnis sprechen anerkanntermaßen insbesondere die folgenden Indizien:

  • Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers,
  • Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation:
    • Zeit: Keine eigene Festlegung der Arbeitszeiten,
    • Ort: Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers,
    • Ausführung: Vorgabe von Arbeitskleidung, Stellung von Materialien, sowie
  • kein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko.

Erst bei einem kumulativem Vorliegen mehrerer dieser Indizien kann ggf. von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden.