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Gehalt nach unwirksamer Kündigung wegen fehlender Impfung

Donnerstag, 30.06.2022

Wird vor dem Arbeitsgericht nach einer Klage die Unwirksamkeit einer Kündigung festgestellt, muss das Gehalt grundsätzlich auch für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist weitergezahlt werden. Arbeitnehmer:innen bekommen so Gehalt für Zeiten nachgezahlt, in denen sie aufgrund der Kündigung nicht mehr gearbeitet haben. Das Arbeitsgericht Bonn hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass sich auch ungeimpftes Personal in Krankenhäusern größtenteils darauf berufen kann. Die Impflicht in Krankenhäusern steht dem nicht entgegen, solange es kein Tätigkeitsverbot gibt. Dem Kläger müssen für mehrere Monate Gehalt nachgezahlt werden.

Sachverhalt: ungeimpfter Auszubildender unwirksam gekündigt

Der Kläger ist seit 2019 bei einem Krankenhaus als Auszubildender beschäftigt. Er ist ungeimpft und nicht genesen. In Krankenhäusern gilt seit dem 15. März 2022 jedoch eine Impflicht. Das Personal muss einen Impf- oder Genesenenausweis besitzen und der Einrichtungsleitung vorlegen. Das Krankenhaus hatte dem Kläger am 1. Dezember 2021 eine fristlose Kündigung ausgesprochen, weil er sich trotz Aufforderung des Geschäftsführers weigerte, die Maske über seine Nase zu ziehen.

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die fristlose Kündigung unwirksam. Die Krankenhausleitung hätte den Auszubildenden vor der Kündigung abmahnen müssen. Das Krankenhaus wird in der Entscheidung verpflichtet, das Gehalt seit der Kündigung nachzuzahlen.

Tätigkeitsverbot nur für neues ungeimpftes Personal

Anders wäre es nur gewesen, wenn der Auszubildende als ungeimpfte Person nicht mehr hätte arbeiten dürfen. Dazu wäre aber ein Tätigkeitsverbot notwendig gewesen. Das Gesetz selbst verbietet nur die Beschäftigung von ab dem 15. März 2022 neu eingestelltem Personal. Bei den übrigen ungeimpften und nicht genesenen Mitarbeitenden gibt es nur eine Meldung an das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt kann dann zwar verbieten, dass die betroffene Person weiter beschäftigt wird. Ein solches Verbot durch das Gesundheitsamt fehlte hier aber. Der Auszubildende war bereits vor dem 15. März eingestellt worden. Er hätte deshalb ohne die Kündigung weiterarbeiten können und konnte damit auch das Gehalt ab der Kündigung verlangen.

ArbG Bonn, Urteil vom 18.05.2022, Aktenzeichen 2 Ca 2082/21