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Ehedauerklausel im Versorgungsvertrag ist unwirksam

Montag, 04.03.2019

Viele Arbeitgeber bieten im Rahmen ihrer betrieblichen Altersvorsorge eine Hinterbliebenenversorgung an. So soll vor allem der Ehegatte nach dem Tod des Arbeitnehmers abgesichert werden.

Teilweise legen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest, dass diese nur bezahlt wird, wenn die Eheleute eine gewisse Zeit verheiratet waren („Ehedauerklausel“). Eine Ehedauerklausel, die die Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe weniger als zehn Jahre bestand, benachteiligt den versorgungsberechtigten Ehepartner unangemessen und ist daher unwirksam.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. Februar 2019.

Zum Sachverhalt: Arbeitgeberin zahlt keine Witwenrente wegen Ehedauer

EhedauerklauselDie Klägerin im vorliegenden Fall ist die Witwe eines verstorbenen Mitarbeiters der Beklagten. Die Ehe bestand seit 2011. Der Pensionsvertrag des verstorbenen Ehemanns sah unter anderem eine Witwenrente vor. Nach einer Regelung in den AGB des Vertrags entfällt diese Leistung jedoch, wenn die Ehe im Todeszeitpunkt nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Nach dem Tod des Ehemannes zahlte die Arbeitgeberin der Witwe daher keine Witwenrente aus.

Die Witwe hält die Ehedauerklausel für unwirksam und zog vor das Arbeitsgericht. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, die Revision vor dem BAG hatte jedoch Erfolg.

Zur Entscheidung: Ehedauerklausel ist unwirksam

Das BAG entschied, die Witwe habe einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente. Die Ehedauerklausel sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam. Werde vom Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt, so könne der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass sein Ehepartner abgesichert sei. Eine Beschränkung auf Fälle, in denen die Ehe mindestens zehn Jahre bestanden habe, weiche von der gesetzlich vorgesehenen Vertragstypik ab. Die Zeitspanne von zehn Jahren sei zudem ohne einen inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis oder zum Zweck der Hinterbliebenenversorgung bestimmt.

Fazit

Eine  Ehedauerklausel in den AGB eines Pensionsvertrags, die für eine Witwenrente eine Ehedauer von mindestens zehn Jahren voraussetzt, gefährdet den Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Sie ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte das BAG Ehedauerklauseln meist für wirksam gehalten. Ob es mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung grundsätzlich ändert, bleibt abzuwarten. Schließlich lagen den anderen Entscheidungen abweichende Klauseln mit zum Teil deutlich kürzeren Zeiträumen vor.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19.02.2019, Az. 3 AZR 150/18