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Keine Benachteiligung wegen einer Behinderung bei Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente

Donnerstag, 20.10.2016

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung darin zu sehen ist, wenn eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, „festen Altersgrenze“ Abschläge vorsieht.

Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger bezieht seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und eine Betriebsrente. Die Beklagte kürzte die Betriebsrente nach einer Änderung der Versorgungsordnung. Diese sieht bei Bezug einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als feste einheitliche Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres vor und regelt gleichzeitig, dass für eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,4 % pro Monat vorzunehmen ist, sofern die Anwartschaft auf Beschäftigungszeiten nach dem 1. Januar 1996 beruht.

Das BAG sieht in dieser Regelung keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Benachteiligung wegen einer Behinderung. Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG scheidet aus, weil die Abschläge nicht an die Behinderung an sich anknüpfen. Auch andere Arbeitnehmer können früher in Rente gehen. Ebenso scheidet eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG aus. Auch nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer, die eine vorzeitige Rente in Anspruch nehmen, müssen Abschläge hinnehmen. Auch wenn allein schwerbehinderte Menschen die gesetzliche und damit die Betriebsrente früher beanspruchen können, werden sie nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt. Denn es kann keine anderen Arbeitnehmer geben, die zum selben Zeitpunkt eine Betriebsrente beziehen.

Der Rechtsstreit wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese hat nun zu prüfen, ob für die Änderung der Versorgungsordnung sachlich-proportionale Gründe vorlagen und damit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.

BAG, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 3 AZR 439/15