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Fristlose Kündigung wegen Prozessbetrug wirksam

Freitag, 24.07.2020

Eine fristlose Kündigung ist wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dem Kündigenden ein Festhalten am Arbeitsverhältnis – auch nur für den Lauf der Kündigungsfrist – unzumutbar ist. In vom Landesarbeitsgericht Nürnberg entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer im Arbeitsgerichtsprozess bewusst falsche Tatsachen vorgetragen, um eine günstige Entscheidung des Gerichts zu erreichen. Dies wurde als gravierender Pflichtenverstoß gewertet, der die Weiterbeschäftigung unzumutbar machen kann.

Falsche Behauptung in einem vorangegangenen Prozess

Der Kläger war seit April 2017 bei der Beklagten in Teilzeit für Hausmeistertätigkeiten und Gartenarbeiten beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt. In einem vorhergehenden Verfahren beim Arbeitsgericht hatte der Kläger die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet sei, Toilettenreinigungstätigkeiten zu verrichten. Darin hatte er unter anderem vorgetragen: „Der Kläger wurde in der Vergangenheit überhälftig für Toilettenreinigungsarbeiten eingesetzt …“. So wollte er erreichen, dass das Gericht den Einsatz für die besagten Arbeiten für unverhältnismäßig beurteilt und feststellt, dass es zu diesen arbeiten nicht verpflichtet ist. Diesen Satz wertete die Beklagte als Prozessbetrug und sprach die streitgegenständliche, außerordentliche Kündigung aus.

Weiterbeschäftigung für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Kläger tatsächlich nicht die Wahrheit gesagt hatte. Das Gericht sah daher die fristlose Kündigung als wirksam an und wies die Kündigungsschutzklage ab. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Arbeitnehmer verletzt durch die bewusst falsche Behauptung massiv eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Er setzte die falsche Behauptung bewusst ein, um das Gericht zu einer für ihn möglichst günstigen Entscheidung zu bewegen.

Die Beklagte hat auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Von den unwahren Angaben im Prozess hat die Beklagte durch Zustellung der Klage erfahren. Die Kündigung ist dem Kläger sieben Tage nach Zustellung der Klage zugegangen und damit innerhalb der 2-Wochen-Frist.

LAG Nürnberg – Urteil vom 22 . 01 . 2020 , Az.: 6 Sa 297 / 19