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Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

Montag, 09.12.2019

Crowdworker sind keine Angestellten, sondern Selbständige. So entschied das Landesarbeitsgericht München. Personen, deren Jobs über Apps und Internetplattformen vermittelt werden (sog. Mikrojobber), stehen mit dem Betreiber in keinem arbeitsvertraglichen Verhältnis, weil sie nicht verpflichtet sind, Aufträge zu übernehmen.

Crowdworker übernehmen kleinere Aufträge, die Unternehmen oder Private im Internet anbieten. Sie arbeiten über Apps oder Internetplattformen und konkurrieren im Internet um Aufträge. Haben sie einen Job angenommen, müssen sie den Auftrag in der Regel innerhalb kürzester Zeit erledigen.

Vor dem Landesarbeitsgericht München hatte einen Mikrojobber darauf geklagt, Angestellter der Internetfirma zu sein, die ihm mehrfach Jobs vermittelte. Der 1967 geborene Kläger machte unter anderem Fotos von Tankstellen und Märkten, um sie zur Überprüfung der jeweiligen Warenpräsentationen weiterzuleiten. In der Woche nahm der Kläger in einem Umfang von 20 Stunden Aufträge der Firma an und verdiente dabei ca. 1.800,00 EUR monatlich.

Als die Plattform die Arbeit mit ihm beenden wollte, zog er vor das Arbeitsgericht. Aus seiner Sicht bestand zwischen ihm und der Plattform ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Beklagte hielt dagegen und war der Ansicht der Kläger habe als Selbständiger die Aufträge übernommen.

Crowdworker, die mehrfach Aufträge von derselben Firma übernehmen, gelten nicht als Angestellte

Sowohl die Vorinstanz als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Beklagten Recht und wies die Klage ab. Ein Arbeitsvertrag liege nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsehe. Im vorliegenden Fall bestand weder seitens des Klägers eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrages, noch umgekehrt eine Verpflichtung für die Beklagte, Aufträge anzubieten, so das Gericht. Obwohl der Kläger so den Großteil seines Lebensunterhalts verdiente, bestehe dem Gericht zufolge kein Schutzrecht wie in regulären Arbeitsverhältnissen.

Das Urteil könnte Signalwirkung für die gesamte Plattformwirtschaft haben. Laut dem „Crowdworking Monitor“ des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) aus dem Jahr 2018 Arbeiten rund 4,8 Prozent des wahlberechtigten Bevölkerung in Deutschland als Crowdworker. Laut dem deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) ist zu erwarten, dass diese Zahl deutlich ansteigen wird.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Damit gilt es abzuwarten, ob auch das BAG die Auffassung des LAG München bestätigen wird.

Landesarbeitsgericht München, Urteil v. 4.12.2019, Az. 8 Sa 146/19


Update: Sind Crowdworker Arbeitnehmer? (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 -)