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Sind Crowdworker Arbeitnehmer?

Mittwoch, 13.01.2021

Crowdworker bearbeiten Kleinstaufträge (Microtasks), die ihnen über Internetplattformen vermittelt werden. Oft geht es hierbei um das einfache Sammeln von Daten z.B. für Preisvergleiche oder Werbeplatzierungen. Teilweise werden aber auch anspruchsvollere Tätigkeiten wie Softwareprogrammierung oder Designentwicklung über Crowdworker-Plattformen vergeben.

Der Begriff „Crowd“ ist englisch und bedeutet soviel wie Masse, Haufen oder Schar. Die Crowdworker schätzen die hohe Flexibilität der Arbeitszeit. Crowdworking ist daher für viele nur ein Zusatzjob, den sie in ihrer Freizeit oder neben ihren Haupttätigkeit ausüben.

 

Im Einzelfall Arbeitnehmereigenschaft möglich

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem entschieden hat, können Crowdworker trotz aller Flexibilität bei der Auftragserledigung in bestimmten Fällen als Arbeitnehmer einzustufen sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 -). Im Fall des BAG kontrollierte die dortige Beklagte im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrolltätigkeiten selbst ließ sie durch Crowdworker ausführen. Der Kläger führte über einen Zeitraum von 11 Monaten als Crowdworker insgesamt 2978 Aufträge für die Beklagte aus bevor diese im Februar 2018 mitteilte, ihm zur Vermeidung künftiger Unstimmigkeiten keine weiteren Aufträge mehr anzubieten. Hierauf erhob der betroffene Crowdworker Klage und beantragte festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

 

Freie Gestaltung der Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt?

Das BAG stellte fest, dass der Crowdworker aufgrund der Ausgestaltung der Abläufe der Internetplattform seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht ausreichend frei gestalten konnte. Eine wichtige Rolle bei dieser Bewertung spielte, dass der Crowdworker durch das Bewertung- und Vergütungssystem der Beklagten veranlasst wurde, kontinuierlich möglichst viele Aufträge anzunehmen und diese persönlich zu erledigen.

 

Risiko Sozialversicherungspflicht

Ob ein Crowdworker Arbeitnehmer ist, lässt sich daher nur anhand der konkreten Gestaltung der Auftragsvergabe und der Bindung der Auftragnehmer beurteilen. Bei einer falschen Einschätzung des Beschäftigungsverhältnisses besteht für den Auftraggeber aber nicht nur das Risiko von Lohn- oder Urlaubsnachforderungen, sondern auch die Gefahr rückwirkend hohe Sozialversicherungsbeiträge für den Crowdworker zahlen zu müssen. Denn Arbeitnehmereigenschaft und abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts beurteilen sich im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien.

BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 –


In der Zweitinstanz hatte das Landesarbeitsgericht München (Urteil v. 4.12.2019, Az. 8 Sa 146/19) noch anders geurteilt: Crowdworker sind keine Arbeitnehmer