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Berlin verschärft Corona-Regeln: ab 3. Oktober 2020 gilt Maskenpflicht in Berliner Büros

Mittwoch, 30.09.2020

Das Land Berlin verschärft seine Corona-Regeln. Grund hierfür sind die stetig steigenden Infektionszahlen mit Sars-CoV-2 in der Hauptstadt.

Insbesondere gilt erstmals in allen Berliner Büros und Verwaltungsgebäuden ab Samstag eine Maskenpflicht. Ausgenommen hiervon ist nur der eigene Arbeitsplatz. Wer sich aber innerhalb des Bürogebäudes bewegt oder einen Aufzug betritt, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Arbeitgeber sind aufgrund der behördlichen Weisung und der neuen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung verpflichtet und berechtigt die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gegenüber ihren Mitarbeitern zu erteilen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach drohen ihm Bußgelder. Auch verletzt er dadurch seine Fürsorgepflichten gegenüber seinen Mitarbeitern, zu deren Schutz gerade die Corona-Maßnahmen eingeführt wurden.

Mitarbeiter sind verpflichtet der Anordnung des Arbeitgebers, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Folge zu leisten. Verweigert ein Arbeitnehmer das Tragen einer Maske, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Hiergegen kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung reagieren. Verweigert der Arbeitnehmer trotz Abmahnung weiterhin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann der Arbeitgeber unter Umständen sogar zur Kündigung berechtigt sein.

Unklar ist jedoch weiterhin, inwiefern ärztliche Atteste von einer Maskenpflicht befreien können, wenn zum Beispiel für einen Asthmatiker das Tragen einer Maske unzumutbar ist: muss der betroffene Arbeitnehmer dann von Zuhause aus arbeiten oder darf er sich im Bürogebäude auch ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung aufhalten? Ein denkbares Szenario ist wohl eher, dass der Arbeitnehmer durch die Befreiung von einer Maskenpflicht durch ein ärztliches Attest als arbeitsunfähig gilt, da er aus gesundheitlichen Gründen seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausüben kann. Dies führt dazu, dass der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit zuhause bleiben darf, der Arbeitgeber aber weiterhin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet bleibt. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung würde dann so lange bestehen bleiben, bis die Maskenpflicht wieder aufgehoben ist.

Die Neuregelungen treten am Samstag, den 3.Oktober 2020 in Kraft.