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Arbeitsrecht an Weihnachten: Das Wichtigste zu Arbeitszeit, Urlaub und Weihnachtsgeld

Montag, 17.12.2018

Denkt man an Weihnachten, ist das Arbeitsrecht meist weit entfernt. Und doch gibt es einige Besonderheiten in diesen Tagen zu beachten, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig sind. Wer in der Weihnachtszeit vorrangig Urlaub erhält, ob ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht und ob an Weihnachten gearbeitet werden muss, erklären wir in diesem Beitrag zum Thema Arbeitsrecht an Weihnachten.

Besteht ein Recht auf Urlaub nach oder vor Weihnachten?

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat einen gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaub. In der Regel wird der Urlaub schriftlich beim Arbeitgeber beantragt. Der Arbeitgeber ist bei der Urlaubsplanung dann verpflichtet, die Urlaubswünsche aller Arbeitnehmer möglichst umfassend zu berücksichtigen. Nur unter strengen Voraussetzungen darf ein beantragter Urlaub verweigert werden.

Die Verweigerung darf aus zwei Gründen erfolgen: Zum einen sind dies dringende betriebliche Belange (bspw. Saisonarbeit, Personalmangel wegen Krankheit). Zum anderen muss der Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Möchten alle Arbeitnehmer zur gleichen Zeit Urlaub haben, gehen bestimmte Urlaubsanträge vor. Vorrang haben beispielsweise Mitarbeiter, deren Urlaub nicht verschoben werden kann. Hierzu zählen die Eltern schulpflichtiger Kinder oder Personen, die an andere Termine dringend gebunden sind. Ebenso dazu zählen Ehepartner von Lehrern oder auch Personen mit chronischen Erkrankungen und saisonalen Einschränkungen (z.B. Heuschnupfen).

Zudem muss auch die Urlaubsplanung aus den vorherigen Jahren berücksichtigt werden, d.h. einem Mitarbeiter darf nicht in vielen Folgejahren beantragter Urlaub immer wieder verweigert werden. Die nachträgliche Streichung einmal genehmigten Urlaubs ist im Regelfall ebenso nicht möglich. Verzichtet ein Arbeitnehmer hingegen trotzdem auf einen bereits genehmigten und gebuchten Urlaub, so ist der Arbeitgeber jedenfalls dazu verpflichtet, die Stornokosten zu übernehmen. Auch das Rückholen aus dem Urlaub durch den Chef ist nicht erlaubt. Dies gilt sogar, wenn vorher eine derartige Rückholoption vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam.

Ein pauschales Recht auf Urlaub in oder nach der Weihnachtszeit besteht also nicht. Es kommt auf die betrieblichen Erfordernisse und die Urlaubswünsche der Kollegen an.

Apropos Urlaub: Der Europäische Gerichtshof hat vor wenigen Wochen entschieden, dass Urlaubstage auch nach dem Jahreswechsel nicht verfallen, nur weil der Arbeitnehmer im Vorjahr Urlaub nicht beantragt hat. Arbeitnehmer dürfen sich mitunter auf weitere Urlaubstage im neuen Jahr freuen, für Arbeitgeber besteht dringender Handlungsbedarf.

Muss an Weihnachten und Silvester gearbeitet werden?

Arbeitsrecht an WeihnachtenDer 24.12. ist ebensowenig ein gesetzlicher Feiertag wie der 31.12. Trotzdem möchten an diesen Tagen viele Arbeitnehmer frei haben. An beiden Tagen gilt jedoch grundsätzlich eine Arbeitspflicht, sofern Weihnachten und Silvester – wie in diesem Jahr – auf einen Werktag fallen. Wer frei haben möchten, muss an diesen Tagen also einen Urlaubstag nehmen. Ein Recht darauf, für beide Tage jeweils nur einen halben Urlaubstag nehmen zu müssen, existiert nicht.

Gibt der Arbeitgeber hingegen dreimal in Folge an Heiligabend oder Silvester frei, kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen. Die Arbeitnehmer haben dann auch in den Folgejahren einen Anspruch darauf, an den jeweiligen Tagen frei zu haben. Die betriebliche Übung gilt auch für neue Mitarbeiter. Sie kann außerdem nur unter engen Voraussetzungen wirksam ausgeschlossen werden. Weder eine sog. doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag, noch eine gegenläufige neue betriebliche Übung können sie verhindern. Der Arbeitgeber hat vielmehr im Arbeitsvertrag oder bei der Urlaubsgewährung selbst eindeutig darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Genehmigung dieses Urlaubs auch im Folgejahr besteht. Hier kommt es auf eine präzise Formulierung an.

Arbeitsrecht an Weihnachten: Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld. Mitunter ist dies sogar im Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehen.

Ist dies nicht der Fall, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Etwas anderes kann sich auch hier aus betrieblicher Übung ergeben. Wird drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld durch den Arbeitgeber gezahlt und ist eine betriebliche Übung nicht wirksam ausgeschlossen, so haben die Arbeitnehmer auch im vierten Jahr einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes.

Es ist zudem der sog. Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der Arbeitgeber darf deshalb nicht eine bestimmte Gruppe bevorzugen. Einfach gesagt kann dies bedeuten: Erhält ein Arbeitnehmer Weihnachtsgeld, haben auch die anderen Arbeitnehmer Anspruch hierauf.

Wir hoffen unser Beitrag zum Thema Arbeitsrecht an Weihnachten hat Ihnen gefallen und wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit.