Auskunftsansprüche nach der DSGVO: Ein unterschätztes Risiko für Arbeitgeber:innen
Immer häufiger kommt es derzeit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zum Einsatz des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber Arbeitgeber:innen. Arbeitnehmende verlangen nach Art. 15 DSGVO Auskunft über ihre Daten. Auch wenn das Auskunftsverlangen oftmals sehr pauschal gehalten ist, sollte man als Arbeitgeber:in die gesetzliche Frist von einem Monat nicht einfach untätig verstreichen lassen. Was sich viele nicht bewusst machen, sind die finanziellen Risiken, die mit einem Untätigbleiben nach einem datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen einhergehen.

Grundsätzlich müssen nicht alle Daten herausgegeben werden. Es ist oftmals eine umfassende datenschutzrechtliche Prüfung erforderlich; das gilt insbesondere, wenn man als Arbeitgeber:in kein Interesse daran hat, sämtliche Daten ungefiltert herauszugeben. Es ist auch immer zu prüfen, welche Daten herausgegeben werden können und welche zum Beispiel nicht, etwa weil die Rechte Dritter betroffen sind. Das macht die ganze Sache sehr kompliziert. Das Einbehalten von Daten ist jedoch nicht ganz risikofrei.
Wird ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann dies verschiedene Folgen haben. Nicht zu unterschätzen ist dabei, dass ein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO in Betracht kommt. Verstöße gegen Betroffenenrechte, zu denen auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gehört, können sanktioniert werden. Danach können Geldbußen von bis zu 20.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Die Höchstsumme wird nicht automatisch verhängt. Bei der Bestimmung der Höhe des Bußgeldes ist folgenden Umständen gebührend Rechnung zu tragen: der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, dem vorsätzlichen Charakter des Verstoßes, den Maßnahmen zur Minderung des entstandenen Schadens, dem Grad der Verantwortlichkeit oder jeglichem früheren Verstoß, der Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, der Einhaltung der gegen den Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiter angeordneten Maßnahmen, der Einhaltung von Verhaltensregeln und jedem anderen erschwerenden oder mildernden Umstand.
Auch wenn nicht immer der Höchstsatz als Bußgeld verhängt wird, dürfen die potenziellen Folgen nicht unterschätzt werden. Sehen Sie sich als Arbeitgeber:in solchen datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen ausgesetzt, sollten Sie nicht einfach untätig bleiben. Im Einzelfall muss geprüft werden, welche Reaktion auf das Auskunftsverlangen angemessen ist.
Wenn Sie Probleme mit einem datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen haben oder hierzu rechtliche Beratung suchen, melden Sie sich gerne bei uns.


