Trennlinie

Ersatz von Fahrtkosten bei unwirksamer Versetzung

Freitag, 13.12.2019

Die unwirksame Versetzung eines Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsort kann dazu führen, dass ihm seine Fahrtkosten zu erstatten sind. Das Bundesarbeitsgericht sprach einem Arbeitnehmer 0,30 € pro zusätzlich angefallenen Kilometer zu, den er mit seinem privaten PKW zurücklegte. 

Ist eine rechtswidrige Versetzung denn wirksam?

Dem Arbeitgeber steht hinsichtlich der genauen Arbeitsinhalte, dem Arbeitsort und der Arbeitszeit grundsätzlich ein Weisungs- und Direktionsrecht zu. Er kann also bestimmen, was der Arbeitnehmer wo und wann genau während der Arbeitszeit tun soll. Den Arbeitnehmer trifft grundsätzlich die Pflicht, solche Weisungen zu beachten. Er muss sie aber nicht befolgen, wenn diese rechtswidrig oder unbillig sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie gegen Gesetze verstoßen (z.B. länger als 10 Stunden täglich arbeiten) oder dem Arbeitnehmer unzumutbar sind (z.B. kurzfristige Versetzung an einen 170km entfernten Ort).

Stellt sich später allerdings heraus, dass die Weisung doch wirksam war, trägt der Arbeitnehmer das Risiko seiner Weigerung. Im schlimmsten Fall drohen Abmahnung oder Kündigung.

Versetzung von Hessen nach Sachsen

In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht klagte ein Metallbaumeister, der bereits langjährig bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt war. Diese hatte im Rahmen ihres Weisungs- und Direktionsrecht eine Versetzung des Metallbaumeisters von Hessen nach Sachsen angeordnet. Obwohl der Arbeitnehmer gegen die seiner Auffassung nach unwirksame Versetzung gerichtlich vorging, befolgte er sie zunächst. In Sachsen mietete er sich also eine Zweitwohnung an und fuhr wöchentlich zwischen Hessen und Sachsen mit seinem privaten PKW hin- und her. Nachdem das hessische Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam erklärt hatte, verlangte der Metallbaumeister von seiner Arbeitgeberin u.a. den Ersatz der entstandenen Fahrtkosten. Er forderte einen Betrag von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer. Da die Arbeitgeberin diesen nicht freiwillig zahlte, klagte der Metallbaumeister.

Fahrtkosten nach unwirksamer Versetzung sind zu ersetzen

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der längeren wöchentlichen Fahrten mit dem Privat-PKW zustehe. Ohne die Versetzung nach Sachsen wären dem Arbeitnehmer diese Kosten nicht entstanden. Insofern müsse die Arbeitgeberin für den Schaden, der durch die unwirksame Versetzung entstanden sei, aufkommen. Der konkrete Ersatzbetrag sei durch den Arbeitnehmer mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer korrekt berechnet worden.

Fazit

Wird ein Arbeitnehmer an eine andere Betriebsstätte versetzt und erweist sich diese Versetzung im Nachhinein als unwirksam, kann er die entstandenen zusätzlichen Fahrtkosten erstattet verlangen. Die genauen Beträge hängen vom Einzelfall ab. Die 0,30 Euro pro Kilometer aus diesem Fall dürften aber als Orientierung dienen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. November 2019 – 8 AZR 125/18