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Hitze am Arbeitsplatz: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Montag, 08.07.2019

Im Sommer haben viele Arbeitnehmer mit hohen Temperaturen zu kämpfen. Nicht jedes Gebäude ist ausreichend klimatisiert, große Fensterfronten heizen die Büroräume auf. Unter der Hitze leiden oft die Konzentration und das Wohlbefinden, unter Umständen auch die Gesundheit. Aus diesem Grund können sich Schüler an besonders heißen Sommertagen über Hitzefrei freuen.

Aber gilt dies auch für Arbeitnehmer?

Darf ab einer bestimmten Temperatur die Arbeit unterbrochen werden?

Müssen die Kleidungsvorschriften eingehalten werden?

Welche Maßnahmen muss der Arbeitgeber ergreifen?

Diese Fragen werden im folgenden Beitrag beantwortet.

Wie heiß darf es am Arbeitsplatz sein?

Hitze am ArbeitsplatzDen Arbeitgeber trifft gemäß § 618 BGB eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer: Räume und Arbeitsmittel müssen so bereitgestellt werden, dass Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer soweit wie möglich ausgeschlossen sind. Es besteht also eine Pflicht des Arbeitgebers, gesundheitsgefährdende Temperaturen am Arbeitsplatz zu vermeiden.

Eine Orientierung und Grenzwerte bieten die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die dazugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Grundsätzlich soll in den Arbeitsräumen eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ bestehen. Der Arbeitgeber soll ab 26 Grad Raumtemperatur Maßnahmen gegen die Hitze ergreifen. Bis zum Erreichen der 30-Grad-Grenze besteht jedoch keine Pflicht zum Handeln, außer wenn besonders empfindliche Gruppen wie schwangere Frauen oder ältere Menschen von den Temperaturen betroffen sind. Ab 30 Grad besteht auch gegenüber den restlichen Arbeitnehmern eine Pflicht Abhilfe zu schaffen, zum Beispiel durch Sonnenschutz, Lüftung, Lockerung der Bekleidungsregeln oder Bereitstellen von kalten Getränken. Dabei hat der Arbeitgeber die Wahl, welche Maßnahmen er ergreift. Einen einklagbaren Anspruch auf bestimmte Maßnahmen – beispielsweise auf eine Klimaanlage – haben Arbeitnehmer nicht. In größeren Betrieben kann ein verbindliches Maßnahmenprogramm in Form einer Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ausgehandelt werden.

Gibt es Hitzefrei für Arbeitnehmer?

Eine automatische Freistellung von der Arbeitspflicht ab einer bestimmten Temperatur gibt es im Arbeitsrecht nicht. Die ASR legen jedoch fest, dass ein Raum mit 35 Grad Raumtemperatur nicht mehr als Arbeitsstätte geeignet ist. Derart hohe Temperaturen können eine ernsthafte Gesundheitsgefahr für die Beschäftigten bedeuten. Aber auch bei 35 Grad und mehr muss der Arbeitnehmer unter Umständen weiterarbeiten. Der Arbeitgeber kann mit verschiedenen Mitteln Abhilfe schaffen: Luftduschen oder Wasserschleier können eingesetzt werden, auch Entwärmungsphasen oder Hitzeschutzkleidung kommen je nach Einzelfall in Betracht.

Sollte die Temperatur unzumutbar hoch sein und der Arbeitgeber jedwede Maßnahmen verweigern, so darf der Arbeitnehmer im Extremfall seine Arbeit verweigern. Sobald sich die Temperatur in den Arbeitsräumen verringert hat, besteht jedoch wieder die Pflicht zu arbeiten. Das könnte Schwierigkeiten bereiten, wenn der Arbeitnehmer inzwischen nach Hause gegangen ist. Im Zweifelsfall ist also Vorsicht geboten und zu empfehlen, den Dialog mit dem Arbeitgeber zu suchen, anstatt sich selbst Hitzefrei zu nehmen.

Bei Hitze: Kurze Hose am Arbeitsplatz?

Viele Arbeitgeber schreiben ihren Arbeitnehmern vor, welche Kleidung bei der Arbeit getragen werden muss. Solche Vorschriften sind erlaubt, soweit sie sich betrieblich rechtfertigen lassen oder eine gesetzliche Grundlage haben. So müssen an manchen Betriebsstätten bestimmte Hygiene- oder Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, weshalb Arbeitnehmer unter Umständen auch wenig sommerliche Schutzkleidung tragen müssen. Auch die repräsentative Funktion von Arbeitnehmern kann rechtmäßiger Grund für einen Dresscode sein.

Bei sommerlicher Hitze können Anzug oder Schutzkleidung zu einem unangenehmen Aufheizen des Körpers führen. Dem Arbeitnehmer ist es jedoch nicht erlaubt, sich eigenmächtig über die Vorschriften hinwegzusetzen. Wie oben erläutert kann der Arbeitgeber verschieden Maßnahmen ergreifen, um die Hitze für seine Arbeitnehmer erträglicher zu gestalten. Wenn er aus repräsentativen Gründen nicht auf förmliche Kleidung verzichten möchte, ist er nicht gezwungen die Vorschriften zu lockern. Widersetzt sich der Arbeitnehmer, kommt eine Abmahnung, im Extremfall auch eine Kündigung in Betracht.

Fazit

Arbeitnehmer müssen in vielen Fällen auch unangenehme Temperaturen am Arbeitsplatz ertragen. Sie haben in der Regel weder einen Anspruch auf Hitzefrei, noch auf Lockerung der Bekleidungsvorschriften. Die Grenze ist allerdings bei einer Gesundheitsgefährdung erreicht. Wegen seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Arbeitnehmer nicht durch hohe Temperaturen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung kommen. Grenzwerte und beispielhafte Maßnahmen können den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) entnommen werden.