Hitzefrei, Klimaanlage oder Gleitzeit? Haben Arbeitnehmer besondere Rechte bei Hitze?
In vielen Büroräumen und Arbeitsstätten herrscht dieser Tage bereits am frühen Morgen die Hitze. Auch wer draußen arbeiten muss, ist an heißen Tagen starken Belastungen ausgesetzt, insbesondere wenn die Tätigkeit mit körperlicher Anstrengung verbunden ist.
Arbeitnehmern können besondere Rechte bei Hitze extremer Art zustehen. Arbeitgeber sind dann unter Umständen verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick.
Fürsorge- und Schutzpflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern gegenüber besondere Schutz- und Fürsorgepflichten. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Pflicht des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen. Dies umfasst auch den Schutz vor Gefahren, die von sommerlicher Hitze ausgehen. Der Arbeitgeber hat sowohl die Organisation des Betriebs als auch die Räume so einzurichten, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer in angemessener Weise geschützt wird. Zudem kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, weitere Maßnahmen zu treffen.
Ab welchen Temperaturen bestehen besondere Rechte bei Hitze?
Eindeutige und allgemeingültige Regeln, ab wie viel Grad der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen muss und ab wann die Arbeit unzumutbar wird, gibt es nicht. Für Jobs, die mit großer körperlicher Anstrengung verbunden sind, ist Hitze gefährlicher als für Bürotätigkeiten im Sitzen. Für schwangere Büroangestellte gelten andere Maßstäbe als für Beschäftigte in sog. Hitzebetrieben (z.B. Glashütten, Stahlwerke oder Gießereien).
Als Richtwert gilt jedoch, dass die Lufttemperatur in gewöhnlichen Arbeitsstätten 26°C nicht übersteigen sollte. Steigt die Temperatur über 26°C, ist der Arbeitgeber aber noch nicht automatisch verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen. Eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden greift in der Regel erst ab einer Temperatur von 30°C und ist ggf. in Abstimmung mit dem Betriebsrat zu treffen (insbesondere soweit die Arbeitszeiten betroffen sind).
Erforderliche Maßnahmen können z.B. sein:
- Anbringen von Jalousien oder sonstigen Sonnenschutzvorrichtungen
- Betreiben von Klimaanlagen oder Ventilatoren
- Lüftung in den frühen Morgenstunden
- Ausschalten von wärmeproduzierenden elektrischen Geräten
- Lockern der Bekleidungsvorschriften
- Bereitstellen von kühlen Getränken
- Gleitzeit oder andere Erleichterungen bei der Arbeitszeit (z.B. zusätzliche Pausen)
- Das Arbeiten von zuhause zulassen („Home Office“)
- Bei Arbeit im Freien: Sonnencreme und UV-Schutzkleidung zur Verfügung stellen oder für künstliche Beschattung sorgen (z.B. mit Sonnensegeln)
Steigt die Temperatur über 35°C, ist der Raum regelmäßig nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Denkbar ist, dass der Arbeitgeber dann andere Räume zur Arbeit zur Verfügung stellt oder die Arbeitnehmer von zuhause arbeiten. Das heißt, auch bei über 35°C gibt es nicht automatisch Hitzefrei.
Rechte bei Hitze – Fazit
Die Faustregel lautet, dass Arbeitnehmer bis zu einer Lufttemperatur von 30°C in den Arbeitsräumen meist keinen Anspruch auf Maßnahmen des Arbeitgebers haben (Ausnahmen: große körperliche Anstrengung, Schwangere, Jugendliche etc.). Auch wenn die Temperaturen über 30°C oder sogar 35°C steigen, bedeutet dies nicht automatisch Hitzefrei. Es kommen vielmehr eine Reihe von anderen Maßnahmen in Betracht. In jedem Fall ist es mit Risiken verbunden und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bedeuten, wenn Arbeitnehmer sich eigenmächtig Hitzefrei geben. In Extremfällen kann dies jedoch einmal zulässig sein.