Muss Arbeitgeber für Impfschäden haften?
Die als Angestellte in der Abteilung Controlling in einem Herzzentrum beschäftigte Klägerin hat eine vom Arbeitgeber angebotene Grippeschutzimpfung auf dessen Kosten von einer durch den Arbeitgeber beauftragten Betriebsärztin durchführen lassen. Die Klägerin behauptet, dass sie einen Impfschaden erlitten habe und macht die Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtlich geltend. Zusätzlich möchte die Klägerin erreichen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle aus der Impfung möglicherweise künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht kam zu der Feststellung, dass die Beklagte nicht für den von der Klägerin behaupteten Impfschaden hafte, weil die Beklagte keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Zwischen den Parteien ist kein Behandlungsvertrag mit damit verbundenen Aufklärungspflichten geschlossen worden. Auch aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ergibt sich keine Pflicht zur Aufklärung über mögliche Risiken der Impfung, so dass sich die Beklagte auch einen eventuellen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen muss.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2018 – 8 AZR 853/16