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Neues zur Angreifbarkeit von Arbeits-Unfähigkeitsbescheinigungen

Freitag, 16.10.2026

Das LAG Niedersachsen hat sich mit einer weiteren möglichen Fallgruppe befasst, in der der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann.

Eine Arbeitnehmerin erhielt neue Arbeitsaufgaben. Sie hielt diese Weisung bzw. Versetzung für rechtswidrig und klagte dagegen. Kurz nach Erhalt der Weisung meldete sie sich krank — und zwar für einen Zeitraum, der auch den Beginn der neuen Aufgaben umfasste.

 

 

Das Gericht sah mehrere problematische Punkte:

Die Weisung des Arbeitgebers war wirksam. Außerdem lag nach Auffassung des Gerichts eine Fortsetzungserkrankung vor, sodass schon deshalb kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand.

Zusätzlich führte das LAG aus, dass auch der Beweiswert der AU erschüttert sein könne. Dafür sprachen aus Sicht des Gerichts vor allem zwei Umstände: Die Krankmeldung erfolgte in engem zeitlichen Zusammenhang mit der unliebsamen Arbeitsanweisung.

Außerdem war die AU für mehr als zwei Wochen im Voraus ausgestellt worden.

Die Arbeitnehmerin war ab 24. September krankgeschrieben. Die AU ging bis 22. Oktober. Damit wurde schon am Anfang bescheinigt, dass sie fast vier Wochen arbeitsunfähig sein werde.

Problematisch war zusätzlich: Die neuen Arbeitsaufgaben sollten ab 1. Oktober beginnen. Die AU deckte also genau den Zeitraum ab, in dem sie die neue Weisung hätte umsetzen müssen.

Die wichtige Aussage der Entscheidung lautet also:

Meldet sich ein:e Arbeitnehmer:in unmittelbar nach einer unerwünschten Versetzung oder Arbeitsanweisung krank, kann das — zusammen mit weiteren Umständen — Zweifel am Beweiswert der AU begründen.

Eine Krankschreibung für ein paar Tage oder bis zu zwei Wochen ist normal.
Wenn aber direkt nach einer ungeliebten Versetzung eine AU kommt, die gleich mehrere Wochen umfasst und genau den Zeitraum der neuen Tätigkeit abdeckt, kann das auffällig sein.

Wichtig: Eine Ärztin oder ein Arzt soll eine Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht beliebig lange im Voraus bescheinigen.

Nach § 5 Abs. 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie soll die Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden. Eine längere Erstbescheinigung ist nicht automatisch unwirksam, kann aber im Zusammenspiel mit weiteren Umständen Zweifel am Beweiswert der AU begründen.