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Kurz erklärt – „Massenentlassung“

Dienstag, 29.09.2026

Der Begriff „Massenentlassung“ geistert immer wieder in den Medien herum und hat sich auch im juristischen Sprachgebrauch im Arbeitsrecht eingebürgert. Interessant ist dabei, dass das Gesetz diesen Begriff gar nicht kennt. Das Gesetz regelt in § 17 KSchG lediglich „Anzeigepflichten“ von Kündigungen, wenn gewisse Schwellenwerte überschritten sind.

Von einer sog. „Massenentlassung spricht man also dann, wenn Arbeitgeber:innen in einem Betrieb eine größere Anzahl an Entlassungen planen. Sie müssen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Entlassungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Entlassungen ordnungsgemäß anzeigen.

Ob eine Anzeigepflicht besteht, richtet sich nach der Betriebsgröße und der Anzahl der geplanten Entlassungen. Es ist also nur der jeweilige Betrieb zu betrachten, nicht zwingend ein Unternehmen insgesamt. Für kleinere Betriebe, die regelmäßig bis zu 20 Beschäftigte haben, besteht generell keine Anzeigepflicht. Erst wenn folgende Schwellenwerte innerhalb von 30 Kalendertagen überschritten sind, hat eine Anzeige nach § 17 KSchG bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erfolgen:

Anzahl der regelmäßig im Betrieb Beschäftigten Zahl der geplanten Entlassungen
21 bis 59 mindestens 6
60 bis 499 10 % der regelmäßig Beschäftigten oder mehr als 25
500 und mehr mindestens 30

 

Dabei zählen nicht nur klassische ordentliche betriebsbedingte Kündigungen zu der Zahl der geplanten Entlassungen. Nicht erfasst sind fristlose Kündigungen. Vielmehr sind erfasst:

  • jede ordentliche Kündigung (auf den Kündigungsgrund – betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt – kommt es nicht an)
  • Änderungskündigungen;
  • Eigenkündigungen, wenn sie durch den bzw. die Arbeitgeber:in veranlasst sind;
  • Aufhebungsverträge, wenn diese unter dem Eindruck einer bevorstehenden arbeitgeberseitigen Kündigung geschlossen wurden.

Die Anzeigepflicht dient dem Schutz der betroffenen Beschäftigten. Gleichzeitig nutzt die Agentur für Arbeit aufgrund der Entlassungsanzeige alle Möglichkeiten, um möglichst schnell neue Beschäftigungsmöglichkeiten für die Betroffenen zu finden.

Auch interessant: Die Anzeigepflicht ist von der Genehmigungspflicht zu unterscheiden. Das bedeutet, dass die Agentur für Arbeit den Kündigungen grundsätzlich nicht zustimmen muss. Dennoch sind bestimmte Voraussetzungen einzuhalten, bevor die geplanten Kündigungen ausgesprochen werden. Ansonsten greift eine Entlassungssperre. Entlassungen, die nach § 17 KSchG anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam. Außerdem kann die Agentur für Arbeit im Einzelfall bestimmen, dass die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.

Wichtig ist auch, dass die Entlassungen nicht zeitlich unbegrenzt nach der Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgen können. Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es einer erneuten Anzeige.

Sie sind Arbeitgeber:in und planen eine größere Anzahl an Entlassungen? Wir prüfen für Sie gerne, ob Sie eine entsprechende Anzeigepflicht haben und beraten Sie bei den Entlassungen.