Kurz erklärt – Annahmeverzug
Oftmals wird in arbeitsgerichtlichen Verfahren mit dem Begriff „Annahmeverzugslohnrisiko“ um sich geworfen. Für juristische Laien ist oft nicht auf erstem Blick klar, worum es sich dabei handelt.

Dabei ist der Annahmeverzug keine speziell arbeitsrechtliche Besonderheit. Geregelt ist der Annahmeverzug im BGB. Das bedeutet, ein Annahmeverzug kann bei allen schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen entstehen, also auch beim Kaufvertrag oder anderen Verträgen.
Im Rahmen eines Vertrages schulden beide Personen einander eine sogenannte Leistung. So schulden im Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitskraft wohingegen Arbeitgeber:innen, die Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung zahlen müssen.
Besteht ein Schuldverhältnis, also haben die Personen z.B. einen Vertrag geschlossen, sind die Parteien dann auch dazu verpflichtet, die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten. Die jeweils andere Partei muss die angebotene Leistung annehmen. Nimmt einer der Vertragspartner die angebotene Leistung nicht an, kommt er oder sie gem. § 293 BGB in Verzug. Umgangssprachlich würde man sagen, dass die Annahme der Leistung zu spät erfolgt.
Die Partei, die ihre Leistung anbietet, kann nichts dafür, dass die andere Partei die Leistung nicht annimmt. Sie kann daher bei Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen den Annahmeverzug geltend machen. Arbeitnehmer:innen können z.B vom Arbeitgeber, den Annahmeverzugslohn verlangen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitskraft angeboten wurde und der oder die Arbeitnehmer:in auch hätte arbeiten können.
Das Risiko, dass der sogenannte Annahmeverzugslohn gezahlt werden mussliegt beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin. Wir eine Kündigung ausgesprochen und erhebt der/die Arbeitnehmer:in dagegen Kündigungsschutzklage, wird um die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten. Erachtet das Gericht die Kündigung bei seiner Entscheidung für unwirksam, muss der Arbeitgeber für den Zeitraum von der vermeintlichen Beendigung durch die Kündigung bis zur Beendigung des Rechtsstreites den gesamten Lohn nachzahlen muss. Das Risiko, diese Kosten zu tragen, ist das sogenannte „Annahmeverzugslohnrisiko“.
Gut zu wissen für Arbeitnehmer:innen: Für das Anbieten der Leistung genügt schon die Erhebung der Kündigungsschutzklage.


