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Mythen & Irrtümer im Arbeitsrecht: „Wenn ich krank bin, kann mir nicht gekündigt werden“ – richtig oder falsch?

Dienstag, 15.06.2021

Falsch. Eine Kündigung kann auch während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werden. Die Krankheit hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung. Sie muss dem Arbeitnehmer lediglich zugestellt werden.

Arbeitnehmer können innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht gegen eine aus ihrer Sicht ungerechte Kündigung klagen. Diese Frist muss auch bei Krankheit unbedingt eingehalten werden. Eine wegen Krankheit verspätete Klage ist unzulässig. Nur in Ausnahmefällen können Arbeitnehmer bei Gericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen, wenn sie darlegen können, dass sie ohne Schuld an der Einhaltung der Frist gehindert waren.

Von der Zulässigkeit einer Kündigung während der Krankheit zu unterscheiden ist die Frage, ob der Arbeitnehmer wegen einer Krankheit gekündigt werden kann. Die Kündigung kommt als personenbedingte Kündigung sowohl bei langanhaltender Erkrankung als auch bei häufigen Kurzerkrankungen in Betracht. Ob eine Kündigung wegen Krankheit gerechtfertigt sein kann, hängt vom Einzelfall ab und muss anhand einer Drei-Schritt-Prüfung festgestellt werden:

Es muss eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegen (erste Stufe), eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen sein (zweite Stufe) und die Interessenabwägung ergeben, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (dritte Stufe).