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Lockerungen des Arbeitszeitgesetzes wegen COVID-19

Donnerstag, 16.04.2020

Am 28. März 2020 wurde mit § 14 Abs. 4 ArbZG eine Verordnungsermächtigung in das Arbeitszeitgesetz eingefügt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeitlich befristet dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bundeseinheitliche Ausnahmen vom ArbZG zu erlassen.

Durch eine Rechtsverordnung, die auf dieser Grundlage erging, hat das Bundesarbeitsministerium ab dem 10. April 2020 – für bestimmte Tätigkeiten und nur für den Zeitraum bis 30. Juni 2020 – Ausnahmen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zugelassen.

Folgende Ausnahmen sind bis zum 30. Juni 2020 möglich

Eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit für Arbeitnehmer*innen auf bis zu 12 Stunden – statt bisher 10 Stunden – ist zulässig, soweit die Verlängerung nicht vermieden werden kann. Vorranging müssen andere organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen ausgeschöpft werden. Außerdem muss innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich auf acht Stunden werktäglich (48 Stunden wöchentlich) erfolgen.

Die Mindestruhezeit darf von bisher 11 Stunden auf mindestens 9 Stunden reduziert werden. Werden die Ruhezeiten verkürzt, muss dies durch freie Tage oder durch eine Verlängerung anderer Ruhezeiten auf mindestens 13 Stunden innterhalb von vier Wochen ausgeglichen werden.

Für Arbeiten, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer*innen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Für die Sonntagbeschäftigung kann dann innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden, er muss spätestens bis zum 31. Juli 2020 gewährt werden. An diesem Datum tritt die Verordnung außer Kraft.

Die Verordnung gilt allerdings nur für bestimmte Tätigkeiten

Das sind zum Beispiel die Herstellung von und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, Arzneimitteln, Medizinprodukten und apothekenüblichen Waren. Aber auch wer in einem medizinischen Beruf oder einem Pflegeberuf tätig ist oder in einer Apotheke arbeitet, kann von den Ausnahmen betroffen sein.

Not- und Rettungsdienste sind ebenso betroffen wie die Feuerwehr, Polizei und andere Tätigkeiten, die zur Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden notwendig sind. Auch in der Landwirtschaft und Tierhaltung sind Ausnahmen möglich.

Die Verordnung mit der genauen Auflistung der Tätigkeiten finden Sie hier.