Erfolgt gegenüber einer Arbeitnehmerin, während sie sich im Erholungsurlaub befindet, eine behördliche Quarantäne Anordnung aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2, ist die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, die Urlaubstage gem. § 9 BUrlG zurückgewähren, wenn keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den erkrankten Zeitraum vorliegt. Eine behördliche Isolierungsanordnung ist nach dem Sinn und Zweck zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend, da keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der […]


