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Kündigung eines rechtsextremen Lehrers: Anhörung des Personalrats erforderlich

Montag, 06.01.2020

Als Interessenvertretung der Beschäftigten muss der Personalrat bei einer außerordentlichen Kündigung zuvor angehört werden. Wird ein bestimmter Kündigungsgrund dem Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht mitgeteilt, kann die Dienststelle sich in einem Kündigungsschutzprozess auch nicht auf diesen Grund berufen.

Auch einem offensichtlich rechtsextremen Lehrer kann nur dann außerordentlich gekündigt werden, wenn dem Personalrat die rechtsextreme Gesinnung als Kündigungsgrund mitgeteilt wurde.

So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 11. Dezember 2019 entschieden.

Beteiligung des Personal- bzw. Betriebsrats bei Kündigungen

Der Personalrat wirkt im öffentlichen Dienst als Interessenvertretung der Beschäftigten bei grundlegenden Entscheidungen mit. Bei einer außerordentlichen Kündigung eines Angestellten muss der Personalrat zuvor angehört werden, s. z.B. § 79 Abs. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Die Dienststellenleitung muss den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme informieren und diese begründen. Wird der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung unwirksam. In einigen Ländern gehen die Rechte des Personalrats noch deutlich weiter. Teilweise muss der Betriebsrat einer Kündigung sogar zustimmen.

Beim privaten Arbeitgeber ist der Betriebsrat das Pendant zum Personalrat. Auch dieser ist vor einer Kündigung anzuhören.

Anhörung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines rechtsextremen Lehrers

Im entschiedenen Fall trug ein Lehrer rechtsextreme Tattoos und zeigte diese auch öffentlich. Das Land Brandenburg kündigte dem Lehrer schließlich, weil er aufgrund seiner rechtsextremen Ansichten nicht für den Schuldienst geeignet sei. Dem Personalrat gegenüber war die rechtsextreme Gesinnung jedoch nicht als Kündigungsgrund genannt worden. Der Personalrat war lediglich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Lehrer seine rechtsextremen Tattoos öffentlich gezeigt hatte. Der Lehrer ging daraufhin erfolgreich gerichtlich gegen seine Kündigung vor.

Ausschließliche Berücksichtigung der mitgeteilten Kündigungsgründe

Das Gericht führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur solche Kündigungsgründe gerichtlich überprüft werden, die dem Personalrat zuvor mitgeteilt worden seien. Grundlage der gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung sei daher lediglich das öffentliche Zeigen der Tattoos, nicht aber die rechtsextreme Gesinnung des Lehrers als solche.

Ersteres allein genüge jedoch nicht für eine fristlose außerordentliche Kündigung. Zuvor müsse eine Abmahnung ausgesprochen werden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei demnach unwirksam.

Fazit

Der Personalrat bzw. Betriebsrat muss im Rahmen einer Kündigung über die Kündigungsgründe unterrichtet und diesbezüglich angehört werden. Wird ein Kündigungsgrund dem Personal- oder Betriebsrat nicht mitgeteilt, kann dieser Kündigungsgrund in einem Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Kündigungsgrund offensichtlich ist und die Kündigung an sich gerechtfertigt wäre.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019, Aktenzeichen 15 Sa 1496/19.