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Private Nutzung eines Dienstfahrzeuges – Kündigung ohne Abmahnung?

Montag, 20.05.2019

Die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges über mehrere Monate kann eine Kündigung rechtfertigen. Dies setzt jedoch in aller Regel voraus, dass der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt wurde.

So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz) am 24. Januar 2019 entschieden.

Wann muss ein Arbeitnehmer abgemahnt werden?

Verletzt ein Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, rechtfertigt dies mitunter seine Kündigung. Im Normalfall kommt hierfür eine ordentliche, fristgemäße Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen in Betracht. Ausnahmsweise und in besonders schweren Fällen ist jedoch auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung möglich.

Bevor der Arbeitgeber zur Kündigung als „ultima ratio“ greifen kann, ist er jedoch regelmäßig dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer zuvor abzumahnen. Nur wenn im Einzelfall besonders schwerwiegende Umstände vorliegen, aufgrund derer die Abmahnung nicht erfolgversprechend erscheint, kann er sofort kündigen. Dies kann zum Beispiel nach einem Diebstahl am Arbeitsplatz oder bei einer sexuellen Belästigung der Fall sein.

Private Nutzung eines Dienstfahrzeuges

Private Nutzung eines DienstfahrzeugesIm zu entscheidenden Fall wurde eine Mitarbeiterin der US-Streitkräfte außerordentlich gekündigt. Mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg nutzte sie Fahrzeuge ihrer Arbeitgeberin für private Fahrten. In rund drei Monaten legte sie so ca. 9.000 km zurück. Sie nutzte die Tankkarte der Arbeitgeberin und trug falsche Ziele in das Fahrtenbuch ein.

Die entlassene Arbeitnehmerin argumentierte, sie hätte sich aufgrund des Verhaltens und der Erklärungen ihres Vorgesetzten für berechtigt gehalten, die Fahrzeuge auch für private Fahrten nutzen dürfen. Auch die Angaben im Fahrtenbuch seien ihr vorgegeben worden.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hielt die Kündigung erstinstanzlich für unwirksam. Als außerordentliche Kündigung könne diese bereits deswegen keinen Bestand haben, da die Arbeitgeberin trotz Kenntnis aller Umstände zu lange abgewartet habe (vgl. § 626 Abs. 2 BGB). Zwar konnte das Gericht die Erklärung in eine ordentliche, fristgerechte Kündigung umdeuten; doch auch so habe die Kündigung keinen Bestand.

Dagegen wehrte sich die Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht.

LAG Rheinland-Pfalz: Kündigung nur nach erfolgloser Abmahnung

Nach Auffassung der Richter könne die unberechtigte Privatnutzung von PKW durchaus eine Kündigung rechtfertigen. Ob neben einer fristgerechten auch eine fristlose Kündigung in Betracht komme, hänge von dem Ausmaß der Pflichtverletzungen ab.

Dass die Arbeitnehmerin die PKW in Wirklichkeit nicht privat habe nutzen dürfen, hätte sie auch erkennen müssen. Selbst wenn ihre Vorgesetzten sie zur Privatnutzung aufgefordert haben sollten, könne sie dies nicht entlasten: Der heimliche und unaufrichtige Charakter von Anweisungen, wie etwa derjenigen, im Fahrtenbuch falsche Ziele einzutragen, könne der Arbeitnehmerin nicht verborgen geblieben sein. Die Rechtswidrigkeit dieser Vorgaben hätte sich der Arbeitnehmerin daher aufdrängen müssen.

Eine wirksame Kündigung sei trotzdem nur nach vorheriger Abmahnung möglich gewesen. Die Richter waren der Auffassung, dass die Arbeitnehmerin schon aufgrund der Abmahnung und der darin enthaltenen Androhung einer möglichen Kündigung künftig von vergleichbarem Verhalten abgesehen hätte. Der Vorwurf sei auch nicht schwerwiegend genug, damit die Arbeitgeberin ohne vorherige Abmahnung verhaltensbedingt hätte kündigen können.

Fazit

Die Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken kann den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen. Je nach Ausmaß der Pflichtverletzungen ist sogar die außerordentliche, fristlose Kündigung wirksam.

Einmal mehr zeigt die Entscheidung aber, dass eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung nur selten wirksam ist.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2019, Az.: 5 Sa 291/18