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Nur eine Gesellschafter-Unterschrift: Kündigung unwirksam wegen Formmangels?

Donnerstag, 23.08.2018

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber bedarf der Schriftform. Ist die Arbeitgeberin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sind hinsichtlich der Form Besonderheiten zu beachten. Unterschreibt z.B. nur einer von mehreren GbR-Gesellschaftern eine Kündigung und fehlt es auch an einem klarstellenden Zusatz, dass dieser in Vertretung für die Gesellschaft handelt, so ist die Kündigung im Zweifel unwirksam. Nur eine Gesellschafter-Unterschrift reicht also nicht aus.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 1. Dezember 2017 entschieden.

Zum Hintergrund: Das Schriftformerfordernis

Nur eine Gesellschafter-UnterschriftDas Bürgerliche Gesetzbuch regelt, dass bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen die Schriftform einzuhalten ist. Das heißt, das Kündigungsschreiben muss vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter eigenhändig unterschrieben werden. Dadurch soll für Rechtssicherheit gesorgt und unnötiger Streit darüber vermieden werden, ob die Kündigung erklärt wurde oder nicht. Zudem soll für den Adressaten klar sein, von wem die Kündigungserklärung stammt.

Ist die Arbeitgeberin eine GbR und ist die Kündigungserklärung nicht von allen Gesellschaftern unterschrieben, so stellt sich nicht nur die Frage, ob der Unterzeichner die GbR wirksam vertreten konnte. Für die Formwirksamkeit der Kündigung ist vor allem entscheidend, ob der Vertretungswille im Kündigungsschreiben hinreichend klar zum Ausdruck gekommen ist.

Zum Sachverhalt: Nur eine Gesellschafter-Unterschrift

Die Arbeitnehmerin war bei einer Gemeinschaft von Zahnärzten, die sich als GbR organisiert hatten, beschäftigt. Im November 2016 erhielt die Arbeitnehmerin ein Kündigungsschreiben mit dem Briefkopf der Gesellschaft, welches aber nur eine Gesellschafter-Unterschrift, die von Dr. B., enthielt. Im Briefkopf waren allerdings alle vier Zahnärzte und Zahnärztinnen der Gemeinschaft aufgeführt.

Die Arbeitnehmerin wollte die Kündigung nicht gelten lassen und erhob Kündigungsschutzklage. Die Arbeitgeberin argumentierte unter anderem, Dr. B sei alleinvertretungsberechtigt gewesen und die Kündigung daher wirksam.

Zur Entscheidung: Schriftform nicht eingehalten

Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin recht. Die Kündigung sei unwirksam, da die Schriftform nicht eingehalten worden sei.

Diese erfordere, dass entweder alle GbR-Gesellschafter die Kündigungserklärung unterzeichnen oder dass hinreichend klar zum Ausdruck komme, dass der Unterzeichner allein in Vertretung für die Gesellschaft handelt. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Das Gericht stellte unter anderem darauf ab, dass im Briefkopf alle Gesellschafter aufgeführt, die Kündigung aber nur von einem der Gesellschafter unterschrieben worden war. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschließen, dass eine Unterschrift aller Gesellschafter beabsichtigt war und diese schlicht noch fehlten.

An dieser Einschätzung ändere vorliegend auch die Tatsache nichts, dass der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin ebenfalls ausschließlich von Dr. B unterzeichnet gewesen war.

Fazit

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine GbR als Arbeitgeberin kommt der Beachtung des Schriftformerfordernisses besondere Bedeutung zu. Unterschreiben nicht alle Gesellschafter und fehlt ein eindeutiger Vertretungszusatz (z.B. „i.V.“), so ist die Kündigungserklärung regelmäßig formunwirksam.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass ein Gesellschafter allein für die GbR handeln kann.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.12.2017, Az.: 2 Sa 964/17