Kündigungsfristen für Geschäftsführerdienstverträge
Die Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB finden nicht auf freie Dienstverhältnisse von GmbH Geschäftsführern Anwendung. Vielmehr gelten hier, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, die kürzen Kündigungsfristen des § 621 BGB. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 11.Juni 2020 und weicht damit von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ab.
Streit um Kündigungsfristen
Die Klägerin war seit 2009 bei der Beklagten als Geschäftsführerin beschäftigt. Mit Schreiben vom Februar 2017 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis der Klägerin zum 31.Mai 2018. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung des Anstellungsverhältnisses gewendet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam. Darüber hinaus habe das Anstellungsverhältnis wegen ihrer Betriebszugehörigkeit erst zum 31. August 2018 beendet werden können, da sich die Kündigungsfristen nach § 622 BGB bestimmen und nicht nach § 621 Nr.4 BGB. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage im Wesentlichen ab und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis wirksam mit der in § 621 Nr.4 BGB bestimmten Frist gekündigt worden sei. Das BAG bestätige die Entscheidung des LAG.
Neue Rechtsprechung des BAG
Bislang fanden nach der Rechtsprechung des BGH auf Geschäftsführeranstellungsverträge die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen nach § 622 BGB Anwendung, wenn keine Fristen vertraglich vereinbart waren, obwohl Geschäftsführer keine Arbeitnehmer sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass ein Geschäftsführer sich nicht auf die verlängerten Kündigungsristen des § 622 Absatz 2 BGB berufen kann. § 622 BGB sei nur auf Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses anzuwenden. Deshalb kommen die äußerst kurzen Kündigungsfristen nach § 621 BGB zur Anwendung. Diese Fristen berechnen sich danach, ob ein Monats – oder Jahresgehalt vereinbart ist. Bei einem Monatsgehalt kann das Geschäftsführeranstellungsverhältnis ohne Frist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Jahresgehalt muss eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Quartals eingehalten werden.
Praxis-Tipp
Bei Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags müssen Kündigungsfristen geregelt werden. Wird im Geschäftsführerdienstvertrag lediglich die Geltung der „gesetzlichen Kündigungsfristen“ vereinbart, gelten die Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen nach § 621 BGB.
BAG, Urt. v. 11.06.2020 – 2 AZR 374/19