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Kündigungsschutzklage – auch für Geschäftsführer?

Montag, 03.08.2020

Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, hat dieser die Möglichkeit, sich mit einer Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht zu wenden. Dafür hat er nach § 4 KSchG ab Zugang des Kündigungsschreibens drei Wochen Zeit. Wird keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.

Grundsätzlich ist das Landgericht zuständig

Sachgrundlose BefristungVorstandsmitglieder und Geschäftsführer gelten, soweit sie Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person sind, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Für Rechtsstreitigkeiten der Geschäftsführerin einer GmbH ist daher grundsätzlich das Landgericht, und nicht das Arbeitsgericht zuständig.

Abberufung ist nicht gleich Kündigung

Dies gilt allerdings nur, solange der Geschäftsführer noch vertretungsberechtigt ist, d.h. solange ihm die Organstellung nicht entzogen wurde. Sobald ein Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aber abberufen und die Stellung als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft aufgehoben wurde, bleibt ein Dienst- oder Arbeitsvertrag. Hier sind verschiedene Konstellationen möglich. Wird dieser Vertrag gekündigt, kann es sein, dass die betroffene Person doch als Arbeitnehmer gilt.

In manchen Fällen muss Kündigungsschutzklage erhoben werden

In der Folge ist das Landgericht unzuständig. Stattdessen muss dann innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben werden. Sonst gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Damit ist das Arbeitsverhältnis beendet, auch der Vergütungsanspruch entfällt.

Bei Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern sollte daher immer genau geprüft werden, ob innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden muss.