Kündigung des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte hat nach § 6 BDSG besonderen Kündigungsschutz.
Danach ist er nur kündbar aus wichtigem Grund. Dieser wichtige Grund entspricht nach § 626 BGB dem für eine fristlose Kündigung. Daneben kann der interne Datenschutzbeauftragte auch nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob dieser Sonderkündigungsschutz Europarecht konform ist. In dem zugrunde liegenden Fall hat ein Unternehmen den internen Datenschutzbeauftragten betriebsbedingt wegen einer Umstrukturierungsmaßnahme gekündigt. Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht urteilten, dass die Kündigung aufgrund des Sonderkündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten unwirksam ist.
Tipp: bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten ist zu bedenken, dass dieser nur unter sehr schwierigen Umständen abberufen werden kann und er zudem einen besonderen Kündigungsschutz hat.
BAG, EuGH-Vorlage vom 30.7.2020 – 2 AZR 225/20