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Inflationsausgleichsprämie

Freitag, 04.11.2022

Nachdem bereits während der Coronaepidemie bereits eine steuerfreie Zahlung an die Beschäftigten geleistet werden konnte, wird nun zum Ausgleich der Belastungen aufgrund der Inflation eine weitere Nettozahlung ermöglicht.

Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie bedeutet, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab dem 26. Oktober 2022 ihren Beschäftigten einen Steuer-und abgabenfrei ein Betrag bis zu einer Höhe von EUR 3.000,00 gewähren können. Diese Zahlung ist nur bis zum 31. Dezember 2024 möglich. Während dieses Zeitraumes sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit der Auszahlung flexibel. Die Zahlung muss nicht in einer Summe erfolgen, sondern kann bis zu dem Höchstbetrag von gestückelt werden. Wichtig ist, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht anstelle von Lohn wie zum Beispiel Boni sondern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird. Wir empfehlen deshalb, diese Zahlung und den Zweck der Zahlung den Arbeitnehmer: innen deutlich zu machen. Das geht durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger ist aber ausunserer Sicht viel sinnvoller als gesondertes Schreiben. Das kann zum Beispiel wie folgt aussehen:

„Liebe/er Arbeitnehmer:in,

zum Ausgleich der Belastungen durch die gestiegenen Preise möchten wir dir/Ihnen eine Zahlung von … (Maximal 3000 €) gewähren.

Diese Zahlung ist eine freiwillige Zahlung und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“