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Mythen & Irrtümer im Arbeitsecht: „Bei Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag zu zahlen“ – richtig oder falsch?

Donnerstag, 29.07.2021

Falsch: Aus § 6 Abs.5 ArbZG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer für die geleisteten Stunden während der Nachtarbeit einen Anspruch auf Gewährung angemessener bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttomonatsgehalt bekommt. Der Arbeitgeber kann frei wählen, ob er einen Freizeitausgleich, einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt oder eine Kombination aus beidem gewährt. Der Arbeitgeber hat den Umfang des Ausgleiches für die Nachtarbeit nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen. Hier sind vor allem die Art der Arbeitsleistung/Beanspruchung, die Dauerhaftigkeit in der Nachtarbeit oder Wechselschicht, die Art des Schichtsystems und besonderer Erschwernisse mit einzubeziehen. Nachtarbeit liegt in der Regel vor, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwei Stunden während der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr arbeitet.

Auch besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag für Sonn- oder Feiertagsarbeit. Nach dem Arbeitszeitengesetz steht dem Arbeitnehmer für geleistete Sonn- oder Feiertagsarbeit lediglich ein Ersatzruhetag zu, der vom Arbeitgeber für Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen und für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen zu gewähren ist.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnzuschlag kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer einzelvertraglichen Regelung oder aus betrieblicher Übung ergeben.