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Hinweisgeberschutzgesetz: aktueller Stand

Mittwoch, 05.04.2023

Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt nach heutigem Stand doch etwas schneller als erwartet.


Nachdem der Bundesrat überraschend dem letzten Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes widersprochen hat, haben die Koalitionsparteien am 15. März 2021 das Gesetz nahezu unverändert erneut im Bundestag eingereicht. Der Unterschied zum ersten Entwurf ist zunächst ein rein Rechtlicher. Das Gesetz wurde in 2 Teile aufgespalten. In dem einen Teil werden Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst aus dem Anwendungsbereich ausgenommen. Dadurch ist nach Einschätzung der Regierung keine Zustimmung des Bundesrates mehr erforderlich. Der zweite Teil beinhaltet die wesentlichen Regelungen, insbesondere die Pflicht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden ein Meldestelle für Whistleblower einzurichten, kann allein mit der Zustimmung des Bundestages, an der nicht zu zweifeln ist, umgesetzt werden.

Am 27. März wurde das Gesetz im Rechtsausschuss besprochen.
Am 30. März sollte das Gesetz in 2./3. Lesung im Bundestag beraten werden.

Allerdings wurde das Thema kurzfristig von der Tagesordnung genommen. Der Ältestenrat des Parlamentes beschloss, dass ein Einigungsversuch zwischen sämtlichen Parteien außerhalb des Bundestages versucht wird. Damit ist das Gesetz zunächst vertagt.

Nachdem wegen der Fristversäumnis die EU-Kommission am 27. Januar 2022 ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat, rechnen wir mit einer schnellen Einigung. Dabei könnte es sein, dass der Anwendungsbereich hinsichtlich kleiner Unternehmen angepasst wird. Auf der anderen Seite könnte der Umgang mit anonymen Hinweisen verändert werden. Die Bearbeitung dieser Hinweise könnte künftig zwingend durch die Meldestellen sein. Bislang gab es einen solchen Zwang nicht.
Bislang sollten die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes 3 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. am Ende des Jahres gelten. Es kann sein, dass an diesen Umsetzungsfristen festgehalten wird und die Umsetzung dann recht schnell stattfinden muss.