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Hinweisgeberschutz

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist 2023 in Kraft getreten. Damit setzt die Bundesregierung die EU Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden um.

Für Unternehmen ab 50 Beschäftigten bedeutet das, dass eine Meldestelle eingerichtet werden muss.  Für Unternehmen unter 50 Beschäftigten gibt es keine Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle.

Der bisherige arbeitsrechtliche Status quo in Bezug auf Hinweisgeber/ Whistleblower ist, dass in Verdachtsfällen, der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bei einer internen Meldung arbeitsrechtliche Sanktionen fürchten müssen. Einen Hinweisgeberschutz gab es bislang nicht. Die Abwägung, wie wichtig der Verdacht ist, wem er im Unternehmen gemeldet werden kann und wie mit ihm umgegangen werden soll, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin selbst treffen. Der oder die Arbeitnehmer:in  ist allerdings zur Loyalität zum Arbeitgeber verpflichtet und darf sich erst als letztes Mittel an die Öffentlichkeit wenden.

Für Hinweisgeber:innen bleibt das Risiko, dass für diese Meldung Sanktionen drohen – populäre Fälle wie Edward Snowden schüren die Befürchtungen. Insofern ist der Gang zu Behörden oder an die Öffentlichkeit oft für die Beschäftigten sicherer. Für das Unternehmen wäre jedoch die interne Meldung hilfreich, da so Missstände abgestellt werden können, bevor es amtliche Untersuchungen oder Meldungen in der Presse gibt. Dabei zeigt sich in Untersuchungen, dass Whistleblower in den meisten Fällen den möglichen Verstoß lieber dem Arbeitgeber melden möchten.

Diesen Widerspruch löst das Hinweisgeberschutzgesetz auf.