Trennlinie

BAG: Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings

Donnerstag, 11.12.2014

Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht.

Der Kläger, der das erste juristische Staatsexamen abgelegt hat, stand in der Zeit vom 23.Juli 1990 bis zum 28. Februar 2010 in einem Arbeitsverhältnis mit der P. GmbH bzw. mit deren Rechtsvorgängerinnen. Er hatte zuletzt die Funktion eines Personalfachberaters/Fachberaters Arbeitsrecht inne. In verschiedenen Zwischenzeugnissen wurde dem Kläger von der P. GmbH bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ bzw. „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ erfülle. Für seine Leistungen erhielt der Kläger in den Jahren 2001 und 2006 Sonderprämien.
Anfang Juni 2006 wurde der Beklagte im Zuge einer Umstrukturierung neuer Vorgesetzte des Klägers. Die Abteilung, in der der Kläger beschäftigt war, wurde mit einer neuen Abteilung zusammengeführt, in der als Fachberater nur noch Volljuristen arbeiten sollten. Am 17. Juli 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er sich extern eine andere Stelle suchen solle. Mehrere interne Bewerbungen des Klägers blieben ohne Erfolg. Eine andere Mitarbeiterin, eine Volljuristin, wurde für die Aufgaben des Klägers eingearbeitet, der Kläger wurde in ein Einzelbüro umgesetzt. In der Folgezeit hatte er keinen Zugriff mehr auf die Datenbestände der neu gebildeten Abteilung, er wurde aus dem firmeninternen „Steuerkreis“ herausgelöst und er wurde nicht mehr zu gemeinsamen Treffen der Abteilung dienstlicher oder halbdienstlicher Natur eingeladen. Seminarteilnahmen des Klägers wurden auf Veranlassung des Beklagten storniert.
Wegen des vom Kläger erhobenen Vorwurfs des Mobbings und wegen der Nichterledigung eines Arbeitsauftrags wurde der Kläger jeweils abgemahnt. Die Abmahnungen wurden später im Rahmen einer gerichtlichen Einigung als gegenstandslos betrachtet. 2007 war der Kläger wegen eines chronischen Überlastungssyndroms und Depression an 52 Tagen in drei Krankheitszeiträumen arbeitsunfähig krankgeschrieben, im Jahr 2008 war der Kläger an 216 Tagen arbeitsunfähig krankgeschrieben und im Jahr 2009 bis August durchgehend.

Am 28. Dezember 2010 erhob der Kläger eine Schmerzensgeldklage gegen den Beklagten.
Der Kläger verlangt vom Beklagten wegen Mobbings ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro. Er trägt vor, der Beklagte habe in mehreren Gesprächen Schikanen angekündigt und diese Ankündigungen durch Erteilung von Arbeitsaufträgen, die auf Überforderung angelegt gewesen seien, umgesetzt. Er sei auch durch die grundlose Stornierung der Fortbildungsseminare, durch die unberechtigten Abmahnungen und durch die Isolation infolge der Anweisung des Beklagten an Mitarbeiter, Kontakt zum Kläger zu unterlassen, herabgewürdigt worden. Der Beklagte meint, die P. GmbH habe eine sachlich begründete Organisationsentscheidung getroffen. Er habe den Kläger nicht schikaniert. Der Kläger sei weiterhin im Rahmen seines Anforderungsprofils eingesetzt und nicht überfordert worden. Die Abmahnung sei nicht unwirksam gewesen, sondern nur wegen des eingetretenen Zeitablaufs zurückgenommen worden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers sei zudem verwirkt und verjährt.

Das Landesarbeitsgericht hatte einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Eine Verwirkung, die nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen ist, scheidet hier aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein bloßes Zuwarten nicht als „treuwidrig“ anzusehen. Ein Unterlassen begründet nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung darf nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Anspruchsgegners abgestellt werden. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen wird. Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob tatsächlich ein Mobbinggeschehen festzustellen ist.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 25. Juli 2013 – 5 Sa 525/11 -BAG: Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 AZR 838/13 –