Corona-Beschlüsse Berlin – Was gilt ab Mittwoch, den 31. März 2021?
In Berlin müssen ab dem 31. März 2021 im öffentlichen Nahverkehr, in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, im Einzelhandel und in kulturellen Einrichtungen FFP2-Masken getragen werden. Die medizinischen OP-Masken sind nicht mehr ausreichend.
Berlin will die seit Anfang März geltenden Lockerungen beibehalten, also u.a. den Einzelhandel offenhalten. Verschärft werden jedoch die Regelungen beim Testen. Einkaufen im Einzelhandel ist ab Mittwoch nur mit Nachweis eines negativem Corona-Tests möglich. Ausgenommen hiervon sind Supermärkte, Drogerien und Apotheken.
Der Berliner Senat hat am Samstag bei einer Sondersitzung eine Home-Office Pflicht beschlossen, nach der gewerbliche und öffentliche Arbeitgeber:innen dafür sorgen müssen, dass im Falle von Büroarbeitsplätzen höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Betriebsstätte zeitgleich genutzt werden. Ausnahmen bestehen für Büroarbeitsplätze, die aus Gründen des mit der Tätigkeit verbundenen Kunden-oder Patientenkontaktes, der Entgegennahme von Notrufen oder Störfällen, zur Überwachung betrieblicher Anlagen, für das Funktionieren der Rechtspflege, des Justizvollzuges, der Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung sowie für die Berufsausbildung eine Präsenz in der Arbeitsstätte zwingend erfordern. Wird gegen die Pflicht als Arbeitgeber:innen die gleichzeitige Nutzung von nicht mehr als 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze durch Beschäftigte zu überschreiten verstoßen, drohen Bußgelder von 5.000,00 bis 10.000,00 EUR.
Auch sind die Unternehmen dazu verpflichtet zwei Mal in der Woche einen kostenlosen Schnelltest für ihre Mitarbeiter:innen anzubieten. Dieses Angebot umfasst auch die Überwachung/Aufsicht der Selbstanwendung der Tests und diese Testung zu organisieren. Die Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das Testergebnis ausstellen. Die Bescheinigung soll dem von der Senatsbehörde zur Verfügung gestellten Muster entsprechen und muss folgenden Inhalt haben:
– Datum und Uhrzeit der Durchführung des Tests
– Name der getesteten Person
– Name der Stelle, welche den Test durchgeführt hat
Mitarbeiter:innen mit direktem Kontakt zu Kund:innen oder Gästen sind verpflichtet, das Testangebot der Arbeitgeber:innen anzunehmen und einen Nachweis über die Testung für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Die Testpflicht der Unternehmen steht aber unter der Bedingung, dass ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.
Verstoßen Unternehmen gegen die Pflicht kein Angebot zur Testung zu unterbreiten oder zu organisieren drohen ihnen Bußgelder von 10.000,00 bis 25.0000,00 EUR.
Auch Selbstständige, die ihm Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu Kund:innen oder Gästen haben, sind verpflichtet, sich mindestens einmal pro Woche testen zu lassen und die Testungen ebenfalls für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.
Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen bleiben weiterhin untersagt.
Friseurbesuche sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Körperpflege, wie Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Voraussetzung für den Besuch ist jedoch der Nachweis eines negativen Corona-Tests.
Wegen den steigenden Corona-Zahlen werden die Modellprojekte für Kultur- und Sportveranstaltungen mit Zuschauern in Berlin wieder gestoppt. Museen und Galerien in Berlin bleiben aber vorerst offen. Der Besuch hier ist ebenfalls nur mit dem Nachweis eines negativen Corona-Tests möglich.
Gaststätten und Kantinen bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für das Anbieten von Speisen und Getränken zur Abholung und Lieferung, das weiterhin gestattet bleibt.
Auch die Einreiseregelungen werden verschärft. Für Einreisende, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor ihrer Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, gelten weiterhin die Quarantäne-, Test- und Meldepflichten. Außerdem gilt ab dem 31.März 2021 bundesweit für alle Personen, die auf dem Flugweg nach Deutschland einreisen, ebenfalls eine Testpflicht. Der Test muss den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entsprechen und darf bei der Einreise nicht älter als 48 Stunden sein.
Bei Verstößen gegen die Corona-Verordnung drohen Bußgelder von bis zu 25.000,00 EUR.