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Besteuerung von Sonderzahlungen: Änderungen der Fünftelregelung

Dienstag, 19.11.2024

Ab 2025 wird die Fünftelregelung zur Besteuerung von Sonderzahlungen (wie etwa Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bei der Lohnsteuerberechnung nicht mehr angewendet. Arbeitnehmer können diese Tarifermäßigung weiterhin im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen – nur der Zeitpunkt und der Ablauf ändern sich.

Was genau ändert sich?

Bisher konnten Arbeitnehmer von einer Steuerermäßigung profitieren, wenn sie sogenannte „sonstige Bezüge“ erhielten. Diese Regelung, bekannt als Fünftelregelung, erlaubte es, bestimmte Zahlungen steuerlich begünstigt zu behandeln, indem der Betrag in fünf Teile aufgeteilt und die Steuerlast auf diese Weise verringert wurde. Diese Berechnung erfolgte bisher direkt bei der Lohnsteuer, was jedoch oft zu bürokratischem Aufwand und Haftungsrisiken führte. Künftig können Arbeitnehmer weiterhin von der Fünftelregelung profitieren, müssen hierfür jedoch selbst aktiv werden.

Wegfall der Regelung – was bedeutet das für Arbeitgeber?

Ab 2025 entfällt die Möglichkeit, die Fünftelregelung direkt bei der Lohnsteuerberechnung anzuwenden. Für Arbeitgeber sind das gute Nachrichten: Nicht nur reduziert sich der Verwaltungsaufwand. Vor allem wird ihnen aber das Haftungsrisiko für die ordnungsgemäße Abführung der Steuern genommen.

Arbeitgeber mussten bislang selbst prüfen, ob die Voraussetzungen für diese Steuerermäßigung erfüllt sind. Dies war nicht immer einfach, da viele Faktoren berücksichtigt werden mussten. Zudem war die Frage, ob und in welchem Umfang eine Steuerermäßigung überhaupt eintritt, nicht immer eindeutig zu klären. Arbeitgeber tragen gleichzeitig jedoch das Risiko, die Lohnsteuer korrekt abzuführen. Zwar ist der Arbeitnehmer grundsätzlich der Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 EStG), aber der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer auf die Abfindung berechnen, einbehalten und an das Finanzamt abführen (§ 39b EStG). Für die Abführung haftet der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Arbeitnehmer (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG) gesamtschuldnerisch. Führt der Arbeitgeber zu wenig ab, kann das Finanzamt ihn direkt zur Zahlung auffordern. Der Arbeitgeber kann im Nachhinein zwar eine Erstattung vom Arbeitnehmer verlangen, ob er den Betrag jedoch tatsächlich zurückerhält, ist ungewiss.

Und was bedeutet das für die Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer ändert sich nicht viel. Gekündigte Arbeitnehmer müssen in Zukunft in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, wenn sie von der Fünftelregelung profitieren möchten. Die Steuererklärung bleibt also der Weg, um die Steuervergünstigung zu erhalten – dies war auch bisher schon der Fall, da die genaue Berechnung der Steuererklärung vorbehalten ist, in der alle relevanten Faktoren wie Einkünfte, Sonderausgaben und Steuerermäßigungen berücksichtigt werden. Die Entscheidung darüber, ob und wie viel Steuerermäßigung ein Arbeitnehmer letztlich erhält, trifft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Fazit

Die Änderungen ab 2025 bedeuten für Arbeitnehmer keine Nachteile – die Steuerermäßigung bleibt bestehen, wird aber nicht mehr direkt bei der Lohnsteuerberechnung angewendet. Stattdessen haben wird die Steuervergünstigung im Rahmen ihrer Steuererklärung beantragt. Arbeitgeber werden vom Aufwand der Prüfung und Berechnung und von den damit verbundenen Risiken entlastet. Die durch das Wachstumschancengesetz eingeführte Neuerung ist also rundum begrüßenswert.