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Arbeitsgerichtsverfahren, Kündigungsschutzverfahren und Güterichterverfahren

Das arbeitsgerichtliche Verfahren besteht – im Gegensatz zum Verfahren am Amtsgericht – immer aus einem Gütetermin und einem Kammertermin. Der Gütetermin ist vorgelagert und soll dabei helfen, eine gütliche und einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden. Erst wenn das scheitert, entscheidet die aus der Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richterinnen bestehende Kammer, im sogenannten Kammertermin.

Wenn sich beide Parteien einigen können, schließen sie einen Vergleich ab, der vom Gericht protokolliert wird. Darin regeln sie beispielsweise bei einem Kündigungsstreit das Beendigungsdatum, die Fortzahlung des Lohns, eine Abfindung, die Freistellung von der Arbeitspflicht, etc. Das Gericht trifft in diesem Fall keine Entscheidung. Es gibt also kein Urteil, sondern das Verfahren wird durch den von den Parteien abgeschlossenen Vergleich beendet.

Das Arbeitsrecht ist sehr stark darauf ausgerichtet, dass die Parteien sich einigen. Eine Vereinbarung ist hier die Regel, und nicht die Ausnahme.

Ein Vergleich kann in jedem Stadium des Verfahrens, auch in der Berufung und Revision, jederzeit abgeschlossen und bei dem Gericht zu Protokoll gegeben werden. Das Verfahren ist dann beendet. Die Gerichtskosten (Achtung: Nicht die Rechtsanwaltskosten) entfallen dann. So wird ein weiterer Anreiz geschaffen, eine gütliche Einigung zu erzielen.

Ein häufiger Fall: das Kündigungsschutzverfahren

Wenn einem Arbeitnehmer aufgrund betriebs-, personen- oder verhaltensbedingter Gründe durch den Arbeitgeber gekündigt wurde, kann er innerhalb von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die Frist beginnt bei Erhalt der schriftlichen Kündigung, so § 4 S. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Unter bestimmten Umständen ist eine spätere Klageerhebung möglich.

Falls im Gütetermin keine Einigung erzielt wird, kommt es zum Kammertermin. Nachdem es die Sachlage geklärt und die Beteiligten angehört hat, entscheidet das Gericht, ob die Kündigung rechtmäßig und somit wirksam war. Der gekündigte Arbeitnehmer muss beweisen, weshalb die Kündigung unwirksam war. Es kommen u.a. Gründe wie Formfehler, die Nichtbeachtung eines Kündigungsschutzes oder die fehlende Anhörung des Betriebsrates in Betracht.

Es besteht die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht einzulegen.

Ziel des Kündigungsschutzverfahrens ist, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen.

Eine weitere Möglichkeit: das Güterichterverfahren

Wenn im normalen Verfahren keine Einigung möglich ist, gibt es die Möglichkeit, ein Güterichterverfahren vor dem Arbeitsgericht durchzuführen. Dabei wird der Rechtsstreit von dem Gericht an die zuständige Güterichterstelle verwiesen – sofern alle Beteiligten damit einverstanden sind. Die Güterichterin vereinbart dann einen weiteren Termin mit den Parteien und ihren Prozessvertreter:innen. Dieser Termin ist nicht öffentlich und weitaus weniger formell als eine Gerichtsverhandlung. Die Beteiligten sitzen mit der Güterichterin an einem Tisch, es werden keine Roben getragen, und die Güterichterin trifft auch keine Entscheidung. Vielmehr vermittelt sie zwischen den Parteien und wendet dabei Methoden der Mediation und der Konfliktberatung an. Die Prozessvertreter:innen stehen dabei beratend zur Seite.

Der Termin mit der Güterichterin dauert meist wesentlich länger als ein üblicher Gerichtstermin. Hier müssen in der Regel mindestens ca. 3 Stunden eingeplant werden. Verglichen mit dem Mediationsverfahren außerhalb von Gerichten ist das sogar kurz – dort werden in aller Regel mehrere Sitzungen benötigt.

In dem Güterichterverfahren geht es darum, dass die Parteien sich über ihre gegenseitigen Interessen austauschen und eine Lösung entwickeln, in der sich beide wiederfinden. Deshalb können nicht nur rechtliche Argumente, sondern auch andere Interessen und persönliche Konflikte besprochen werden. Es können auch Vereinbarungen über Gegenstände getroffen werden, die nicht eingeklagt wurden oder nicht Teil des anhängigen Gerichtsverfahrens sind. Das Verfahren ist dabei streng vertraulich, auch die Streitrichter erfahren nichts über den Inhalt des Güterichterverfahrens.

So können die Parteien eine Lösung entwickeln, die am Ende in einer schriftlichen Vereinbarung – einem gerichtlichen Vergleich – niedergelegt werden kann. Damit endet das Verfahren.

Eine solche Vereinbarung kann nachhaltig Frieden schaffen, aber auch zwangsweise durchgesetzt werden, wenn sich eine der Parteien nicht daran hält. Für das Güterichterverfahren fallen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren an. Wenn es Erfolg hat, kann ein langwieriges, kostenintensives und zeitaufwändiges Gerichtsverfahren so vermieden werden.

Kosten und Erfolgsrate

Kann kein Vergleich abgeschlossen werden, wird das Verfahren wieder streitig weitergeführt. In Berlin-Brandenburg liegt die Erfolgsquote eines Güterichterverfahrens derzeit bei etwas mehr als 60 Prozent.