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Erben haben Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub des Erblassers

Montag, 11.02.2019

Stirbt ein Arbeitnehmer und hatte er noch Urlaubsansprüche offen, so steht seinen Erben ein sog. Abgeltungsanspruch für den nicht genommenen Urlaub des Erblassers zu. Dabei ist es unerheblich, ob der Urlaubsanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), aus einem Tarifvertrag oder wegen einer Schwerbehinderung aus Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) folgte.

So entschied das Bundesarbeitsgericht am 22.01.2019.

Zum Hintergrund: Abgeltung von Urlaubsansprüchen

Urlaub ist grundsätzlich in natura zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat also tatsächlich frei zu nehmen. Er kann nicht etwa statt Freizeit eine Geldzahlung verlangen. Selbst wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch per Geldzahlung „abgilt“, besteht er grundsätzlich weiter. Der Arbeitnehmer kann also nach wie vor freinehmen.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Nicht genutzte Urlaubstage sind dann grundsätzlich in Geld abzugelten.

Zum Sachverhalt: Ehefrau macht Urlaubsansprüche ihres verstorbenen Ehemanns geltend

AbgeltungsanspruchIm konkreten Fall klagte die alleinerbende Ehefrau eines verstorbenen Arbeitnehmers. Sie verlangte die Abgeltung eines Urlaubsanspruchs in Höhe von 25 Arbeitstagen, die ihr Mann vor seinem Tod nicht mehr habe geltend machen können.

Zur Entscheidung: Erben haben Abgeltungsanspruch

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg und nun urteilte auch das Bundesarbeitsgericht zugunsten der Ehefrau. Noch nicht genommener Urlaub sei gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Maßgeblich für dieses Urteil war eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den das Bundesarbeitsgericht im Laufe des Verfahrens um Auskunft bat. Dieser entschied, dass nach europarechtskonformer Auslegung Urlaubsansprüche auch dann abzugelten seien, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet werde.

Der Abgeltungsanspruch werde Teil der Erbmasse. Somit könne die Ehefrau ihn als Rechtsnachfolgerin ihres Mannes geltend machen. Vorliegend habe sie deshalb Anspruch auf Abgeltung i.H.v. von circa 6.000 €.

Es komme im Übrigen nicht darauf an, ob die Urlaubsansprüche sich aus dem BUrlG, einem Tarifvertrag oder wegen einer Schwerbehinderung aus dem SGB IX ergeben haben.

Fazit

Stirbt ein Arbeitnehmer, bevor er seine Urlaubsansprüche geltend machen kann, so haben seine Erben als Rechtsnachfolger Anspruch auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage. Mit diesem Urteil ändert das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsauffassung. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union war dies absehbar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2019 – 9 AZR 45/16 –