VW will 50.000 Stellen abbauen. Droht jetzt die große Kündigungswelle?
Volkswagen hat Anfang September den neuen „Zukunftsplan 2030“ beschlossen. Besonders viel Aufmerksamkeit erhält dabei der geplante Stellenabbau: Konzernweit sollen rund 50.000 weitere Stellen wegfallen. Nach Angaben von Volkswagen soll etwa die Hälfte davon auf Deutschland entfallen.
Die Größenordnung klingt zunächst nach einer gewaltigen Kündigungswelle. Ein geplanter Stellenabbau bedeutet allerdings nicht, dass auch entsprechend viele Arbeitnehmer:innen eine Kündigung erhalten.

Volkswagen begründet den Umbau unter anderem mit zunehmendem weltweiten Wettbewerbsdruck, einer veränderten Nachfrage und dem technologischen Wandel. Auch KI gehört zu den Zukunftsplänen des Konzerns. Digitale und KI-gestützte Entwicklungsmethoden sollen Abläufe effizienter machen und Entwicklungszeiten verkürzen.
Bei Volkswagen laufen außerdem bereits seit längerem umfangreiche Personalprogramme. Schon vor dem neuen Zukunftsplan war bei Volkswagen sowie den zum Konzern gehörenden Unternehmen Audi, Porsche und der Software-Tochter CARIAD der Abbau von rund 50.000 Stellen vereinbart worden. Die jetzt angekündigten rund 50.000 Stellen kommen zusätzlich hinzu.
Wie das neue Programm konkret umgesetzt wird, steht noch nicht abschließend fest. Die Marken und Gesellschaften sollen den Personalabbau im Einzelnen ausplanen und mit den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen abstimmen.
Wie kann VW so viele Stellen abbauen, ohne zu kündigen?
Wie ein erheblicher Personalabbau auch ohne eine entsprechende Zahl betriebsbedingter Kündigungen funktionieren kann, zeigt die Volkswagen AG bereits seit Ende 2024.
Damals hatten sich die Volkswagen AG, die IG Metall und die Arbeitnehmervertretung mit der Vereinbarung „Zukunft Volkswagen“ auf einen sozialverträglichen Abbau von mehr als 35.000 Stellen an den deutschen Volkswagen-Standorten bis 2030 verständigt. Gleichzeitig wurde eine neue Beschäftigungssicherung vereinbart. Betriebsbedingte Kündigungen sind nach Angaben der IG Metall bis Ende 2030 ausgeschlossen.
Der Personalabbau läuft trotzdem bereits. Im Juni 2026 waren bei der Volkswagen AG mehr als 28.000 Austritte bis 2030 verbindlich vereinbart. Bei solchen Programmen können beispielsweise freiwillige Austritte, Abfindungsprogramme, Altersteilzeit oder interne berufliche Perspektiven für betroffene Beschäftigte genutzt werden.
Welche Instrumente bei den neu angekündigten rund 50.000 Stellen zum Einsatz kommen, ist noch offen. Auch die Beschäftigungssicherung bei der Volkswagen AG gilt nicht automatisch für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Volkswagen-Konzerns. Der Zukunftsplan betrifft zahlreiche Marken und Gesellschaften im In- und Ausland.
Auch bei einigen Werken stellt sich die Frage, wie es langfristig weitergeht. Betroffen sind Emden, Zwickau und Hannover sowie das Audi-Werk Neckarsulm. Für diese Standorte ist derzeit noch nicht klar, welche Rolle sie in den Jahren ab 2031 bis 2034 spielen werden. Eine Schließung hat Volkswagen bislang nicht beschlossen. Auch andere Nutzungsmöglichkeiten für die Werke werden geprüft.
Was gilt, wenn es tatsächlich zu Kündigungen kommt?
Soll der Stellenabbau später in einzelnen Unternehmen oder Betrieben auch durch betriebsbedingte Kündigungen umgesetzt werden, gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen.
Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, muss eine betriebsbedingte Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Bei der sozialen Auswahl werden unter anderem Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung berücksichtigt. Auch eine mögliche Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz kann eine Rolle spielen.
Besteht ein Betriebsrat, muss dieser nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung angehört werden. Bei Betriebsänderungen können außerdem ein Interessenausgleich und ein Sozialplan eine Rolle spielen, um wirtschaftliche Nachteile für betroffene Beschäftigte zu mildern.
Werden innerhalb von 30 Kalendertagen die gesetzlichen Schwellenwerte des § 17 KSchG erreicht, kommen zusätzlich die Vorschriften über Massenentlassungen ins Spiel. Die konzernweite Ankündigung von 50.000 wegfallenden Stellen ist für sich genommen noch keine Massenentlassung im Sinne dieser Vorschrift. Hier kommt es auf die spätere Umsetzung in den einzelnen Betrieben an.
50.000 Stellen weniger bedeuten also nicht automatisch 50.000 Kündigungen. Gerade die bisherigen Personalprogramme bei Volkswagen zeigen, dass ein großer Teil des Abbaus auch über freiwillige Austritte und andere Vereinbarungen erfolgen kann. Für die Beschäftigten wird nun vor allem interessant sein, welchen Weg Volkswagen bei den zusätzlich angekündigten Stellen einschlägt, besonders bei den rund 25.000 Stellen, die in Deutschland wegfallen sollen.
Veränderungen in Unternehmen können auf beiden Seiten arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen.
Sind Sie unsicher, was auf Sie zukommt? Wir beraten Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen gerne.


