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Gerücht über WhatsApp verbreitet: Fristlos gekündigt

Montag, 22.07.2019

Die Kommunikation über Messenger-Dienste wie WhatsApp ist heutzutage auch unter Arbeitskollegen alltäglich. Arbeitnehmer sollten jedoch darauf achten, welche Nachrichten sie mit Kollegen über ihre Vorgesetzten austauschen. Verbreitet ein Arbeitnehmer über WhatsApp ehrverletzende und unwahre Gerüchte über seinen Vorgesetzten, kann ihn das den Arbeitsplatz kosten.

So geschah es in einem Fall, der vom Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg am 14. März 2019 entschieden wurde. Einer Arbeitnehmerin wurde fristlos gekündigt, weil sie gegenüber einer Kollegin auf WhatsApp behauptete, ein Vorgesetzter sei ein verurteilter Vergewaltiger. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung für wirksam.

Arbeitnehmerin verbreitet auf WhatsApp Gerücht über Vorgesetzten

WhatsAppDie Arbeitnehmerin war zur Zeit des Vorfalls erst seit wenigen Tagen als kaufmännische Angestellte bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Bekannte der Arbeitnehmerin erzählten ihr, ein bestimmter Vorgesetzter sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden. Dieses Gerücht entspricht nicht der Wahrheit. Nach dieser Unterhaltung erzählte die Arbeitnehmerin einer Kollegin per WhatsApp von dem Gespräch. Sie sendete unter anderem die folgende Nachricht:

„Ich weiß nicht, ob es stimmt, aber er [Herr R. S., Mitarbeiter der Beklagten und Vater des Geschäftsführers; Anm. des Gerichts] soll ein verurteilter Vergewaltiger sein, deswegen will ganz L. nichts mehr mit ihm zu tun haben. (…) ich werde jetzt ALLES unternehmen, dass wir BEIDE dort rauskommen.“

Die kontaktierte Kollegin entschied sich, den Geschäftsführer und den vom Gerücht betroffenen Mitarbeiter auf den Vorwurf anzusprechen. Sie erwähnte in diesem Gespräch auch die WhatsApp-Nachrichten der Arbeitnehmerin. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht entschied in erster Instanz, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Die fristgerechte Kündigung hielt es für wirksam. Die Arbeitgeberin legte Berufung vor dem LAG ein.

LAG: Fristlose Kündigung wegen WhatsApp-Nachrichten gerechtfertigt

Das LAG entschied, dass wegen der WhatsApp-Nachrichten auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Das Verbreiten des Gerüchts per WhatsApp sei als üble Nachrede gemäß § 186 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Daher sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, auch nicht für die Dauer der zweiwöchigen Kündigungsfrist.

Es sei bereits ausreichend, dass die Arbeitnehmerin das Gerücht an eine einzelne Person weitergegeben habe. An einen größeren Personenkreis müsse sich die Tatsachenbehauptung nicht richten, um nach § 186 StGB strafbar zu sein.

Das Verhalten der Arbeitnehmerin sei strafbar gewesen, obwohl sie auf die Richtigkeit des Gerüchts vertraut habe. Es genüge nämlich für § 186 StGB, wenn der Täter von der Ehrenrührigkeit der verbreiteten Tatsache wisse. Der Arbeitnehmerin sei hier bewusst gewesen, dass das Gerücht das Ansehen des Vorgesetzten beschädigen könne. Auch der Glaube der Arbeitnehmerin an die Vertraulichkeit des Gesprächs ändere nichts an der Strafbarkeit.

Zwar könne die Wahrnehmung von berechtigten Interessen grundsätzlich das Verhalten der Arbeitnehmerin rechtfertigen (§ 193 StGB). Im vorliegenden Fall könne sich die Arbeitnehmerin jedoch nicht darauf berufen, sie habe aus Sorge um das eigene Wohl am Arbeitsplatz gehandelt. Die Arbeitnehmerin habe nämlich im WhatsApp-Chat bereits erkennen lassen, dass sie ihren Arbeitsplatz aufgeben wolle.

Zu Lasten der Arbeitnehmerin führte das Gericht zudem die folgenden Argumente auf:

  • Das Gerücht könne die Beziehungen zu Kunden der Arbeitgeberin belasten, wenn es nach außen dringe.
  • Der Vorwurf der Vergewaltigung schädige den Ruf des Betroffenen besonders schwer.
  • Das Arbeitsverhältnis habe erst wenige Tage bestanden. Eine so kurze Betriebszugehörigkeit begründe noch keinen Bestandsschutz, der der Arbeitnehmerin zugutekommen könne.
  • Im selben Gespräch sei von der Arbeitnehmerin das Gerücht verbreitet worden, ihr Vorgesetzter habe einen Versicherungsbetrug begangen.
  • Die Arbeitnehmerin habe keine Nachforschungen bezüglich der Wahrheit des Gerüchts angestellt.

Eine Abmahnung habe die Arbeitgeberin zudem nicht erteilen müssen, da das Fehlverhalten der Arbeitnehmerin besonders schwer wiege.

Fazit

Arbeitnehmer sollten auch in vermeintlich privaten Unterhaltungen auf WhatsApp nicht leichtfertig sein, insbesondere wenn mit Kollegen über Vorgesetzte gesprochen wird. Die Nachrichten werden gespeichert und erleichtern im Fall des Falles die Beweislage für den Arbeitgeber im Vergleich zu einem gewöhnlichen Gespräch.

Allerdings kann aus dem vorliegenden Fall nicht gefolgert werden, dass das Verbreiten eines falschen Gerüchts über einen Vorgesetzten immer eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt. Wie die Argumentation des LAG zeigt, sind viele Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hier handelte es sich um ein besonders schädliches Gerücht und die Arbeitnehmerin war erst wenige Tage angestellt. Eine Kündigungsschutzklage könnte in leicht anders gelagerten Fällen Erfolg haben, wie auch die Entscheidung der ersten Instanz zeigt.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2019, Az.: 17 Sa 52/18