Zwar kann die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an Dritte eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigen, dies ist jedoch nicht bei jeder Weiterleitung sensibler Daten der Fall. So hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 Sa 400/14) am 4. März 2015 entschieden und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn bestätigt. Der Kläger ist bei der Beklagten seit Januar 2012 als Direktmarketing Manager beschäftigt […]