Eine Regelung, die eine Rückzahlungspflicht für eine Sonderzahlung in Bezug auf die Corona-Pandemie in Höhe von 550,00 EUR bei einer Bindungsdauer von zwölf Monaten vorsieht, ist unwirksam. Das gilt insbesondere auch dann, wenn mit der Sonderzahlung eine bereits erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden soll. Das entschied das Arbeitsgericht Oldenburg, das sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anschließt. Corona-Bonus als Sonderzahlung Der […]


