Will ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen des Konsums von Drogen während der Arbeitszeit kündigen, so hat er den Drogenkonsum zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht, ist eine aus diesem Grund erfolgte außerordentliche Kündigung unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vor Kurzem klargestellt.